Rechtssatz RS0018235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018235
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
1) Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt.
2) Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist großzügig vorzugehen.
3) Beruht dagegen die Prozessführung auf falschen Tatsachenbehauptungen, begründet sie im allgemeinen ein Verschulden. Es wäre dann Sache des säumigen Schuldners zu beweisen, dass ihm das Aufstellen falscher Behauptungen nicht angelastet werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 583/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
- 7 Ob 115/97f
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 115/97f
Vgl auch
- 1 Ob 153/11y
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 153/11y
Vgl auch; Beisatz: In den von § 1298 ABGB erfassten Fällen ändert sich an der Behauptungs‑ und Beweislast des Schädigers für das fehlende Verschulden des rechtswidrig Handelnden auch dann nichts, wenn dieses Verhalten in einem Prozess gesetzt (oder fortgesetzt) wird. (T1)
- 3 Ob 155/14m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
Auch
- 9 Ob 37/17g
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
Auch; nur: Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018235
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00583_9200000_001