Rechtssatz RS0018330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018330
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Wirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB.Wirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 635/38
Entscheidungstext OGH 03.11.1938 3 Ob 635/38
Veröff: SZ 20/220
- 7 Ob 646/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 646/87
nur: Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1988,446
- 7 Ob 230/97t
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 230/97t
Aber; Beisatz: Ein Rücktritt der Beklagten, die ebenfalls eine Leistungsstörung (Nichtzahlung) zu vertreten hat, ist ausgeschlossen, wenn wegen der möglichen Lastenfreistellung durch den Treuhänder des Kaufschillings mit dem Vorhandensein von Pfandrechten keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen verbunden ist. (T2)
- 4 Ob 220/18h
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 220/18h
Vgl; Veröff: SZ 2019/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018330
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19381103_OGH0002_0030OB00635_3800000_001