Rechtssatz RS0018814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018814
Geschäftszahl
4Ob517/73; 1Ob91/75; 11Os169/76; 6Ob753/81; 2Ob575/90; 6Ob612/93; 2Ob52/16k; 10Ob3/21w; 4Ob217/21x
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Gleich dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.Gleich dem Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 517/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 517/73
Veröff: RZ 1973/119 S 86
- 1 Ob 91/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 1 Ob 91/75
nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. (T1)
- 11 Os 169/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 11 Os 169/76
Vgl
- 6 Ob 753/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 753/81
Vgl auch; nur: Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. (T2)
- 2 Ob 575/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 575/90
nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. (T3)
- 6 Ob 612/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1993 6 Ob 612/93
nur T3
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Auch; Beisatz: Das Begehren bei der laesio enormis ist auf die rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrags zu richten. (T4); Veröff: SZ 2017/52
- 10 Ob 3/21w
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
Beisatz: Aber: Die Aufhebung beseitigt nicht nur die Rechtswirkung des Vertrags rückwirkend ex tunc, sondern wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung auch dinglich ex tunc aus. Der Vertrag ist so zu betrachten, als ob er nie zustande gekommen wäre und daher nie Eigentum erworben worden wäre. (T5)
Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T6)
- 4 Ob 217/21x
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018814
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0040OB00517_7300000_002