Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war zu je 17/96-tel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaften EZ ***** KG *****, bestehend aus den Grundstücken 1747/5 Garten (119 m2), 1747/12 Garten (161 m2), 1747/13 Baufläche (406 m2) mit dem Haus in G*****, und 1747/14 Garten (61 m2), sowie EZ ***** KG *****, bestehend aus den Grundstücken 1747/26 Garten (45 m2) und 1747/29 Garten (1016 m2). Die Liegenschaft EZ ***** weist nur einen Zugang von der Liegenschaft EZ ***** her auf; eine Zufahrtsmöglichkeit besteht jedoch nicht. Die Zufahrt wäre nur über die Liegenschaft EZ ***** von der K*****gasse her (über die Garagen- und Hofzufahrt des Hauses K*****gasse *****) möglich. Eine diesbezügliche Dienstbarkeit besteht jedoch nicht. Die auf dem Grundstück 1747/28 der EZ ***** befindlichen Garagen sind an Franz S*****, Dr.Herbert R***** und an den Beklagten vermietet.
Mit Kaufvertrag vom 25.1.1988 verkaufte die Klägerin ihre Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ ***** um den Kaufpreis von 370.000 S an den Beklagten, welcher damals bereits zu 45/96-tel Anteilen Miteigentümer dieser beiden Liegenschaften war. In der Zwischenzeit hat der Beklagte weitere Miteigentumsanteile erworben, sodaß er nunmehr zu 81/96-teil Anteilen Miteigentümer der beiden Liegenschaften ist; die restlichen 15/96-tel Anteile stehen im Eigentum des Dr.Till S*****, welcher auch Mieter einer Wohnung im Haus G*****straße ***** ist. Auch die Klägerin und ihr Bruder sind Mitmieter einer Wohnung in diesem Haus.
Die Ehegattin des Beklagten war Mieterin einer im ersten Stock des Hauses G*****straße ***** gelegenen Wohnung und hat als solche die ihr vorgeschriebenen Mietzinse bezahlt. Seit ihrer Verehelichung mit dem Beklagten im Jahre 1970 wird diese Mietwohnung als Ehewohnung benützt. Als der Beklagte im Jahre 1983 dort auch seine Ordination eröffnete, vereinbarte er mit dem damaligen Hausverwalter, daß die Mietzinsvorschreibungen aus steuerlichen Gründen auf seinen Namen ausgestellt werden, was in der Folge auch geschah. Dem jetzigen Hausverwalter Herwig S***** wurde bei Übernahme der Hausverwaltung im Jahre 1990 vom bisherigen Verwalter mitgeteilt, daß die Mietrechte an der Wohnung von der Ehegattin des Beklagten in Anspruch genommen werden, die Zinsvorschreibungen jedoch an den Beklagten zu gehen haben. Herwig S***** hat von seinem Vorgänger auch die Verwaltung der auf dem Grundstück 1747/28 der EZ ***** befindlichen Garagen übernommen; er führt sie so wie bisher in der Form weiter, daß die Erlöse aus der Vermietung dieser Garagen auf die Miteigentümer der Liegenschaften EZ ***** und ***** aufgeteilt werden.
Zum Stichtag 25.1.1988 hatten die von der Klägerin an den Beklagten veräußerten 17/96-tel Anteile der beiden Liegenschaften folgenden Verkehrswert:
1. unter der Voraussetzung, daß die von den beiden Miteigentümern benützten Wohnungen nicht wie die übrigen Wohnungen des Hauses dem MRG unterliegen, sondern jederzeit frei vermietbare "Hausherrenwohnungen" sind, und die Garagen den Miteigentümern der Liegenschaften EZ *****"zugeordnet werden": 825.634 S;
2. unter der Voraussetzung wie zu 1., jedoch ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garagen: 793.097 S;
3. unter der Voraussetzung, daß die vom Beklagten und seiner Ehegattin benützte Wohnung des Hauses eine Mietwohnung im Sinne des MRG ist und die Garagen den Miteigentümern der Liegenschaften EZ ***** "zugeordnet werden": 781.591 S;
4. unter der Voraussetzung wie zu 3., jedoch ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garagen: 749.054 S;
5. unter der Voraussetzung, daß die von den beiden Miteigentümern benützten Wohnungen des Hauses Mietwohnungen im Sinne des MRG sind, die auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garagen aber einbezogen werden: 754.184 S (Außerstreitstellung im Berufungsverfahren: ON 43 S 258);
6. unter der Voraussetzung wie zu 5., jedoch ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garagen: 721.650 S.
Mit der Behauptung, daß der vom Beklagten geleistete Kaufpreis weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes der an ihn veräußerten Miteigentumsanteile betragen habe, begehrt die Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrages vom 25.1.1988 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an den an ihn veräußerten 17/96-tel Anteilen der Liegenschaften EZ *****. Der Verkehrswert der beiden Liegenschaften habe mindestens 8 Mill.S betragen, woraus sich ein Verkehrswert der veräußerten Miteigentumsanteile von rund 1,4 Mill.S ergebe. Für vergleichbare Liegenschaften und Liegenschaftsanteile in G***** seien sogar noch wesentlich höhere Preise erzielt worden.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Laesio enormis liege nicht vor, weil die von der Klägerin verkauften Miteigentumsanteile im Jänner 1988 nur einen gemeinen Wert von 713.000 S gehabt hätten. Sämtliche Wohnungen des Hauses seien Mietwohnungen; es gebe dort keine frei vermietbare "Hausherrenwohnungen". Die Garagen stünden auf einem Nachbargrundstück und seien auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 25.1.1988 gewesen. Es gebe weder Urkunden noch sonstige Anhaltspunkte dafür, daß den Eigentümern der Liegenschaften EZ ***** irgendwelche Rechte an diesen Garagen zustünden.
In der Folge erklärte sich der Beklagte aber "für den Fall, als tatsächlich Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes festgestellt werden sollte", ausdrücklich zur Leistung der "facultas alternativa", nämlich zur Bezahlung der Differenz zwischen dem Kaufschilling und dem wahren Wert zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zuzüglich Wertsicherung bis zum Zahlungstag bereit (ON 23 S 145). Er bot schließlich sogar für den Fall des (nur) "teilweise Zurechtbestehens der Klageforderung" den Nachtrag des Fehlenden zum gemeinen Wert der "streitgegenständlichen Liegenschaft" an. Da er aber derzeit nicht wissen könne, ob laesio enormis vorliegt "bzw wie hoch ein allfälliger Betrag des Fehlenden ist", stellte er den Antrag, auch im Falle des nur teilweisen Zurechtbestehens der Klageforderung in das Urteil eine "facultas alternativa" aufzunehmen oder in geeigneter Weise festzustellen, mit welchem Betrag er sich von der begehrten Leistung bzw von der Rückstellung des Kaufgegenstandes im Sinne des § 934 ABGB befreien könne (ON 25 S 153).In der Folge erklärte sich der Beklagte aber "für den Fall, als tatsächlich Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes festgestellt werden sollte", ausdrücklich zur Leistung der "facultas alternativa", nämlich zur Bezahlung der Differenz zwischen dem Kaufschilling und dem wahren Wert zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zuzüglich Wertsicherung bis zum Zahlungstag bereit (ON 23 S 145). Er bot schließlich sogar für den Fall des (nur) "teilweise Zurechtbestehens der Klageforderung" den Nachtrag des Fehlenden zum gemeinen Wert der "streitgegenständlichen Liegenschaft" an. Da er aber derzeit nicht wissen könne, ob laesio enormis vorliegt "bzw wie hoch ein allfälliger Betrag des Fehlenden ist", stellte er den Antrag, auch im Falle des nur teilweisen Zurechtbestehens der Klageforderung in das Urteil eine "facultas alternativa" aufzunehmen oder in geeigneter Weise festzustellen, mit welchem Betrag er sich von der begehrten Leistung bzw von der Rückstellung des Kaufgegenstandes im Sinne des Paragraph 934, ABGB befreien könne (ON 25 S 153).
Die Klägerin verwies demgegenüber darauf, daß sie im Falle der Aufhebung des Kaufvertrages die Möglichkeit hätte, die Miteigentumsanteile um 1,4 Mill.S zu verkaufen. Wenn ihr der Beklagte diesen Betrag anbiete, würde sie die Erklärung abgeben, daß eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht vorliege (ON 23, S 145).
In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 3.6.1992 richtete der Erstrichter an die Klägerin "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" die Frage, ob sie ihr Klagebegehren aufrecht erhält oder es nicht in ein Leistungsbegehren umwandeln will. Die Klägerin erklärte, daß sie ihr Klagebegehren grundsätzlich aufrecht erhalte. Sie verwies auf den vom Beklagten gestellten Antrag auf Aufnahme der Ersetzungsbefugnis in das Urteil und darauf, daß sie der Meinung sei, bei Vorliegen der laesio enormis sei der Kaufvertrag grundsätzlich aufzuheben (ON 34 S 203).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Mache der Käufer im Falle der Anfechtung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer wegen laesio enormis von seiner gesetzlichen Ersetzungsbefugnis durch Erklärung Gebrauch, müsse der Kläger sein Rechtsgestaltungsbegehren auf Zahlung des von ihm ab diesem Zeitpunkt noch zu fordernden Ausgleichsbetrages umstellen. Hiezu sei die Klägerin jedoch trotz Aufforderung nicht bereit gewesen.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Übe der Verkürzer im Falle der laesio enormis die gesetzliche Ersetzungsbefugnis durch Erklärung seiner Aufzahlungsbereitschaft bezüglich des auf den gemeinen Wert des Vertragsgegenstandes und dessen Wertsicherung Fehlenden aus, führe dies noch nicht zur Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf Vertragsaufhebung, sondern das Gericht habe die Höhe des fehlenden Differenzebetrages zu ermitteln und - soferne dieser bis zur Urteilsfällung nicht entrichtet wurde - den Beklagten auf die Sachherausgabe unter Einräumung der Befreiungsmöglichkeit zu verurteilen (§ 410 ZPO). Demgegenüber habe das Erstgericht die Klägerin mit seiner zur Klageabweisung führenden Rechtsansicht überrascht. Auch wenn als gemeiner Wert des Kaufgegenstandes zum 25.1.1988 nur der zu Punkt 5. der Feststellungen genannte im Berufungsverfahren außer Streit gestellte Verkehrswert von 754.184 S in Betracht komme, weil die von den beiden Miteigentümern benützten Wohnungen des Hauses Mietwohnungen und nicht jederzeit frei vermietbare "Eigentümerwohnungen" seien und die Garagen schon deshalb in die Wertberechnung einbezogen werden müßten, weil sie vermietet seien und der Erlös daraus stets auf die Liegenschaftseigentümer der Nachbarliegenschaften aufgeteilt wurde, sodaß Verkürzung über die Hälfte vorliege, könne eine Sachentscheidung noch nicht getroffen werden, weil noch die seit dem Vertragsabschluß eingetretene Geldentwertung sowie die Frage, ob die Klägerin am 25.1.1988 den Kaufpreis tatsächlich in Unkenntnis der wahren Verhältnisse vereinbart habe, zu klären seien.Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Übe der Verkürzer im Falle der laesio enormis die gesetzliche Ersetzungsbefugnis durch Erklärung seiner Aufzahlungsbereitschaft bezüglich des auf den gemeinen Wert des Vertragsgegenstandes und dessen Wertsicherung Fehlenden aus, führe dies noch nicht zur Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf Vertragsaufhebung, sondern das Gericht habe die Höhe des fehlenden Differenzebetrages zu ermitteln und - soferne dieser bis zur Urteilsfällung nicht entrichtet wurde - den Beklagten auf die Sachherausgabe unter Einräumung der Befreiungsmöglichkeit zu verurteilen (Paragraph 410, ZPO). Demgegenüber habe das Erstgericht die Klägerin mit seiner zur Klageabweisung führenden Rechtsansicht überrascht. Auch wenn als gemeiner Wert des Kaufgegenstandes zum 25.1.1988 nur der zu Punkt 5. der Feststellungen genannte im Berufungsverfahren außer Streit gestellte Verkehrswert von 754.184 S in Betracht komme, weil die von den beiden Miteigentümern benützten Wohnungen des Hauses Mietwohnungen und nicht jederzeit frei vermietbare "Eigentümerwohnungen" seien und die Garagen schon deshalb in die Wertberechnung einbezogen werden müßten, weil sie vermietet seien und der Erlös daraus stets auf die Liegenschaftseigentümer der Nachbarliegenschaften aufgeteilt wurde, sodaß Verkürzung über die Hälfte vorliege, könne eine Sachentscheidung noch nicht getroffen werden, weil noch die seit dem Vertragsabschluß eingetretene Geldentwertung sowie die Frage, ob die Klägerin am 25.1.1988 den Kaufpreis tatsächlich in Unkenntnis der wahren Verhältnisse vereinbart habe, zu klären seien.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Klägerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.