Rechtssatz RS0018922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018922
Entscheidungsdatum
08.03.1978
Rechtssatz
Die Verjährung des Rechtes zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks wird auch dann nicht durch eine außergerichtliche Widerrufserklärung unterbrochen, wenn die Schenkung noch nicht vollzogen ist; der Widerrufende muß in diesem Fall innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018922
Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_009