Rechtssatz RS0019147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019147
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Wegen des erfahrungsgemäß in diesem Zustand uneinsichtigen und häufig aggressiven Verhaltens, ist vom Gastwirt bei der Entfernung eines solchen Gastes die Anwendung besonderer Sorgfalt und ein entsprechendes geschicktes Verhalten zu verlangen (§ 1299 ABGB).Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Wegen des erfahrungsgemäß in diesem Zustand uneinsichtigen und häufig aggressiven Verhaltens, ist vom Gastwirt bei der Entfernung eines solchen Gastes die Anwendung besonderer Sorgfalt und ein entsprechendes geschicktes Verhalten zu verlangen (Paragraph 1299, ABGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 555/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 555/78
Veröff: SZ 54/55
- 7 Ob 524/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
- 1 Ob 150/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 150/09d
Auch; nur: Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019147
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0050OB00555_7800000_001