Der Kläger wurde am Abend des 4. März 1974 durch V R, den Gatten der Beklagten, aus deren Gastwirtschaft entfernt. R versetzte dabei dem Kläger einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und eine schwere Verletzung am Kopf erlitt.Der Kläger wurde am Abend des 4. März 1974 durch römisch fünf R, den Gatten der Beklagten, aus deren Gastwirtschaft entfernt. R versetzte dabei dem Kläger einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und eine schwere Verletzung am Kopf erlitt.
Der Kläger begehrte deswegen aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 50 000 S an Schmerzensgeld und 31 445 S für Verdienstentgang und die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger für allen künftigen Schaden aus dem Vorfall vom 4. März 1974 zu haften habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil ein Schmerzensgeld von 30 000 S samt Anhang zu und stellte der Beklagten gegenüber fest, daß sie dem Kläger für 3/5 aller künftigen Schäden hafte, die dieser aus dem Vorfall vom 4. März 1974 erleiden werde. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes im Betrage von 20 000 S samt Anhang sowie auf Feststellung der gänzlichen Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden aus dem obgenannten Vorfall wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei, die den festgestellten Sachverhalt unbekämpft ließ, mit dem Ausspruche nicht Folge gegeben, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige.
Im Revisionsverfahren ist demnach von folgendem, insbesondere im Zusammenhang mit der allein bekämpften Inanspruchnahme der Beklagten auf Grund ihrer Haftung für ihren Gatten als Erfüllungsgehilfen wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger kam am Abend des 4. März 1974 in bereits angeheitertem Zustand in die von der Beklagten betriebene Gastwirtschaft und war nach weiterem Bierkonsum gegen 22 Uhr betrunken. Der Beklagten wurde von der Kellnerin mitgeteilt, daß der Kläger andere Gäste belästige und es nicht so weitergehe. Darauf holte die Beklagte, die den Kläger von früheren Besuchen kannte und überzeugt war, daß er ein Trinker sei, den bei ihr angestellten und bei ihr sozialversicherten Ehemann V R. Sie sagte zu ihm "Der Ernst (Kläger) ist wieder besoffen, schau einmal nachÜ" V R begab sich daraufhin zum Tisch des Klägers. Es entwickelte sich zwischen beiden eine Diskussion, bei der der Kläger V R beschimpfte. Dieser forderte hierauf den Kläger auf, sein Glas auszutrinken und das Lokal zu verlassen. Da der Kläger dem nicht nachkam, erfaßte V R den Kläger vom am Hemdkragen und schob ihn aus dem Gastlokal hinaus. Dort forderte er ihn auf, nicht mehr ins Lokal zu kommen. Der Kläger kann aber schon nach kurzer Zeit wieder in das Lokal zurück. Trotz Vorhaltes machte der erheblich alkoholisierte Kläger keine Anstalten, das Lokal zu verlassen, V R erfaßte ihn deshalb unsanfter als beim ersten Mal und stieß ihn durch die geöffnete Tür hinaus. Der Kläger sträubte sich dagegen und machte Anstalten, sich gewaltsam zur Wehr zu setzen. In dieser Situation versetzte V R dem Kläger einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte, wodurch dieser rücklings zu Boden stürzte und am Kopf schwer verletzt wurde. Er erlitt durch diese Verletzung bestimmte zeitlich und graduell näher festgestellte Schmerzen. Es sind auch bestimmte Dauerfolgen eingetreten.Der Kläger kam am Abend des 4. März 1974 in bereits angeheitertem Zustand in die von der Beklagten betriebene Gastwirtschaft und war nach weiterem Bierkonsum gegen 22 Uhr betrunken. Der Beklagten wurde von der Kellnerin mitgeteilt, daß der Kläger andere Gäste belästige und es nicht so weitergehe. Darauf holte die Beklagte, die den Kläger von früheren Besuchen kannte und überzeugt war, daß er ein Trinker sei, den bei ihr angestellten und bei ihr sozialversicherten Ehemann römisch fünf R. Sie sagte zu ihm "Der Ernst (Kläger) ist wieder besoffen, schau einmal nachÜ" römisch fünf R begab sich daraufhin zum Tisch des Klägers. Es entwickelte sich zwischen beiden eine Diskussion, bei der der Kläger römisch fünf R beschimpfte. Dieser forderte hierauf den Kläger auf, sein Glas auszutrinken und das Lokal zu verlassen. Da der Kläger dem nicht nachkam, erfaßte römisch fünf R den Kläger vom am Hemdkragen und schob ihn aus dem Gastlokal hinaus. Dort forderte er ihn auf, nicht mehr ins Lokal zu kommen. Der Kläger kann aber schon nach kurzer Zeit wieder in das Lokal zurück. Trotz Vorhaltes machte der erheblich alkoholisierte Kläger keine Anstalten, das Lokal zu verlassen, römisch fünf R erfaßte ihn deshalb unsanfter als beim ersten Mal und stieß ihn durch die geöffnete Tür hinaus. Der Kläger sträubte sich dagegen und machte Anstalten, sich gewaltsam zur Wehr zu setzen. In dieser Situation versetzte römisch fünf R dem Kläger einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte, wodurch dieser rücklings zu Boden stürzte und am Kopf schwer verletzt wurde. Er erlitt durch diese Verletzung bestimmte zeitlich und graduell näher festgestellte Schmerzen. Es sind auch bestimmte Dauerfolgen eingetreten.
V R wurde wegen der schweren Körperverletzung des Klägers rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, aber auch im Rechtsstreit 25 Cg 503/75 des Landesgerichtes Innsbruck mit rechtskräftigem Teilurteil vom 23. August 1977 zur Leistung eines Schmerzensgeldes von 30 000 S verpflichtet. Dabei wurde auch festgestellt, daß er dem Kläger für 3/5 des künftigen Schadens aus dem Vorfall vom 4. März 1974 zu haften habe.römisch fünf R wurde wegen der schweren Körperverletzung des Klägers rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, aber auch im Rechtsstreit 25 Cg 503/75 des Landesgerichtes Innsbruck mit rechtskräftigem Teilurteil vom 23. August 1977 zur Leistung eines Schmerzensgeldes von 30 000 S verpflichtet. Dabei wurde auch festgestellt, daß er dem Kläger für 3/5 des künftigen Schadens aus dem Vorfall vom 4. März 1974 zu haften habe.
Das Erstgericht nahm bei seiner rechtlichen Beurteilung die Haftung der Beklagten auf der Grundlage des § 1313a ABGB an, weil zum Pflichtenkreis des Gastwirtes auch die Fürsorge für die körperliche Sicherheit des Gastes während der gesamten Dauer der Bewirtung gehöre, diese Fürsorgepflicht im Zeitpunkt der Verletzung des Klägers noch nicht beendet gewesen sei und die Beklagte sich dabei ihres Ehegatten als Erfüllungsgehilfen bedient habe, sodaß sie für sein Verschulden einzustehen habe. Die Verschuldensaufteilung beruhte auf der Annahme eines Mitverschuldens des Klägers, weil er V R provoziert habe.Das Erstgericht nahm bei seiner rechtlichen Beurteilung die Haftung der Beklagten auf der Grundlage des Paragraph 1313 a, ABGB an, weil zum Pflichtenkreis des Gastwirtes auch die Fürsorge für die körperliche Sicherheit des Gastes während der gesamten Dauer der Bewirtung gehöre, diese Fürsorgepflicht im Zeitpunkt der Verletzung des Klägers noch nicht beendet gewesen sei und die Beklagte sich dabei ihres Ehegatten als Erfüllungsgehilfen bedient habe, sodaß sie für sein Verschulden einzustehen habe. Die Verschuldensaufteilung beruhte auf der Annahme eines Mitverschuldens des Klägers, weil er römisch fünf R provoziert habe.
Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung mit dem Beifügen, daß es zu den Nebenleistungsverpflichtungen oder Schutzpflichten eines Gastwirtes gehöre, einen betrunkenen Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, daß dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt werde. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, einen aus dem Lokal gewiesenen Betrunkenen, der kurze Zeit danach versuche, wieder in das Lokal hineinzugelangen, in einer seine körperliche Integrität nicht beeinträchtigenden Weise daran zu hindern. Es sei nämlich allgemein und Gastwirten insbesondere bekannt, daß betrunkene Gäste, die aus dem Lokal gewiesen wurden, in der Regel versuchen, wieder in dieses zu gelangen. Es sei daher die von der Beklagten als Gastwirtin gegenüber dem Kläger als Gast übernommene Nebenverpflichtung oder Schutzpflicht im vorliegenden Fall noch nicht beendet gewesen, als V R diesem die festgestellten Verletzungen zugefügt habe.Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung mit dem Beifügen, daß es zu den Nebenleistungsverpflichtungen oder Schutzpflichten eines Gastwirtes gehöre, einen betrunkenen Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, daß dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt werde. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, einen aus dem Lokal gewiesenen Betrunkenen, der kurze Zeit danach versuche, wieder in das Lokal hineinzugelangen, in einer seine körperliche Integrität nicht beeinträchtigenden Weise daran zu hindern. Es sei nämlich allgemein und Gastwirten insbesondere bekannt, daß betrunkene Gäste, die aus dem Lokal gewiesen wurden, in der Regel versuchen, wieder in dieses zu gelangen. Es sei daher die von der Beklagten als Gastwirtin gegenüber dem Kläger als Gast übernommene Nebenverpflichtung oder Schutzpflicht im vorliegenden Fall noch nicht beendet gewesen, als römisch fünf R diesem die festgestellten Verletzungen zugefügt habe.
Ausgehend von der Rechtsauffassung, daß der Geschäftsherr für den Erfüllungsgehilfen auch in solchen Fällen zu haften habe, in denen dieser dem Gläubiger vorsätzlich einen Schaden zufüge, erachtete das Berufungsgericht, daß die Beklagte für den durch ihren bei ihr angestellten und sozialversicherten Ehemann dem Kläger in Mißhandlungsabsicht zugefügten Körperschaden nach § 1313 a ABGB hafte, zumal sie ihn durch die Aufforderung "Der Ernst ist wieder besoffen, schau einmal nach" auch ausdrücklich mit dieser Sache betraut habe.Ausgehend von der Rechtsauffassung, daß der Geschäftsherr für den Erfüllungsgehilfen auch in solchen Fällen zu haften habe, in denen dieser dem Gläubiger vorsätzlich einen Schaden zufüge, erachtete das Berufungsgericht, daß die Beklagte für den durch ihren bei ihr angestellten und sozialversicherten Ehemann dem Kläger in Mißhandlungsabsicht zugefügten Körperschaden nach Paragraph 1313, a ABGB hafte, zumal sie ihn durch die Aufforderung "Der Ernst ist wieder besoffen, schau einmal nach" auch ausdrücklich mit dieser Sache betraut habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.