Rechtssatz RS0019693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019693
Entscheidungsdatum
23.06.1977
Rechtssatz
Die Haftung des Hauptspediteurs für Verschulden eines Stellvertreters bei der Verzollung der Waren richtet sich nach § 1010 ABGB, es sei denn, jener hat sich verpflichtet, die Versendung des Gutes selbst bis zum Empfänger zu besorgen.Die Haftung des Hauptspediteurs für Verschulden eines Stellvertreters bei der Verzollung der Waren richtet sich nach Paragraph 1010, ABGB, es sei denn, jener hat sich verpflichtet, die Versendung des Gutes selbst bis zum Empfänger zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019693
Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00531_7700000_003