Rechtssatz RS0019921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019921
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. So können Vollmachten und Aufträge auch auf die Erben des Machthabers erstreckt werden, und ein Auftrag wird auch dann nicht durch den Tod des Beauftragten erlöschen, wenn es nicht auf seine persönliche Tätigkeit, sondern auf die Ausführung des Auftrages mit den Mitteln des Unternehmens des Beauftragten ankommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 573/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
- 7 Ob 506/92
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 506/92
nur: Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. (T1)
- 1 Ob 114/99t
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 114/99t
nur T1
- 5 Ob 47/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 47/15w
Vgl auch
- 3 Ob 149/18k
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 149/18k
nur T1
- 5 Ob 69/19m
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 69/19m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019921
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00573_8400000_002