Rechtssatz RS0019953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019953
Geschäftszahl
3Ob573/84; 1Ob28/02b
Entscheidungsdatum
22.03.2002
Rechtssatz
Eine erweiternde Auslegung der im § 1022, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers. Die Worte "in der Regel" haben insoweit nichts zu besagen.Eine erweiternde Auslegung der im Paragraph 1022,, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers. Die Worte "in der Regel" haben insoweit nichts zu besagen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 573/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
- 1 Ob 28/02b
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 28/02b
Vgl auch; Beisatz: Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. (T1) Beisatz: Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019953
Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00573_8400000_003