Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0020021×

Rechtssatz RS0020021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020021

Geschäftszahl

3Ob595/84

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Rechtssatz

Wenn Parteien vereinbaren, daß der alte Gegenstand (Ofen) "in Tausch gehe" oder "in Eintausch" genommen werde, dann kann der nicht über den Preis eines neuen Gegenstandes und den Restwert des alten Gegenstandes informierte Erwerber des neuen Gegenstandes nach den Regeln des redlichen Verkehrs auch in der Tat erwarten, daß der fachkundige Händler die beiden Preise bzw den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt, also vom Preis für die neuen Waren den entsprechenden Wert für den in Tausch genommenen Gegenstand abzieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 595/84
    Veröff: SZ 58/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020021

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0030OB00595_8400000_003