Rechtssatz RS0020034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020034
Geschäftszahl
9Os22/72; 13Os153/73
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes behält der Verkäufer in der Regel sowohl das Eigentumsrecht als auch die Besitzrechte an der verkauften (beweglichen) Sache; diese bleibt daher für den Käufer eine "fremde" im Sinne des § 171 StG.Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes behält der Verkäufer in der Regel sowohl das Eigentumsrecht als auch die Besitzrechte an der verkauften (beweglichen) Sache; diese bleibt daher für den Käufer eine "fremde" im Sinne des Paragraph 171, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020034
Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0090OS00022_7200000_001