Rechtssatz RS0020163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020163
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Rechtssatz
In der Bekanntgabe eines bestimmten Werklohns in einer Rechnung kann ein Anbot des Unternehmers liegen, sich mit diesem Betrag begnügen (auf ein Mehr verzichten) zu wollen, falls der Besteller das Anbot annimmt. Diese Annahme kann auch stillschweigend durch Zahlung des geforderten Betrages erfolgen. Nimmt aber der Besteller das Anbot nicht an, dann ist der Unternehmer an die von ihm ausgestellte Rechnung jedenfalls nicht mehr gebunden. Eine weiterreichende Wirkung kommt der Rechnung nur dann zu, wenn die Vertragsteile die Preisbestimmung dem Unternehmer überlassen haben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 537/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 537/90
Veröff: ecolex 1990,676 = JBl 1991,192 = SZ 63/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020163
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_0030OB00537_9000000_001