Rechtssatz RS0020202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020202
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang römisch sechs, 662).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 34/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 34/94
Veröff: SZ 67/44
- 3 Ob 245/10s
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
Vgl auch; Beisatz: Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020202
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_003