Rechtssatz RS0020280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020280
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Eine Leistungsverweigerung gemäß § 1052 ABGB wegen unvollständiger Erbringung der Gegenleistung kommt nur dann in Frage, wenn eine Kompensation wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1438 ABGB nicht möglich ist. Besteht eine vom Verkäufer zu erbringende Nebenleistung in der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung für sonst den Käufer treffende Kosten (hier: Zahlung von Eingangsabgaben zufolge der Vertragsklausel "free house customs taxes included"), dann kann der Käufer bei Lieferung ohne Erfüllung dieser Zusage nicht die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern, sondern lediglich die vom Verkäufer vereinbarungswidrig nicht getragenen Kosten davon in Abzug bringen.Eine Leistungsverweigerung gemäß Paragraph 1052, ABGB wegen unvollständiger Erbringung der Gegenleistung kommt nur dann in Frage, wenn eine Kompensation wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB nicht möglich ist. Besteht eine vom Verkäufer zu erbringende Nebenleistung in der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung für sonst den Käufer treffende Kosten (hier: Zahlung von Eingangsabgaben zufolge der Vertragsklausel "free house customs taxes included"), dann kann der Käufer bei Lieferung ohne Erfüllung dieser Zusage nicht die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern, sondern lediglich die vom Verkäufer vereinbarungswidrig nicht getragenen Kosten davon in Abzug bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020280
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00554_8700000_003