Rechtssatz RS0020348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0020348
Geschäftszahl
5Ob230/63; 12Os88/64; 6Ob273/71; 1Ob579/82; 4Ob4/18v
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Ein erst nach der Übergabe der Sache vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht mehr rückgängig machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 230/63
Entscheidungstext OGH 05.09.1963 5 Ob 230/63
- 12 Os 88/64
Entscheidungstext OGH 24.06.1964 12 Os 88/64
Beisatz: Die unbeanstandete Annahme der mit einem Eigentumsvorbehalt versehenen Faktura, die zugleich mit der Ware übergeben wird, ersetzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, wenn eine solche Vereinbarung bei Waren dieser Art verkehrsüblich ist. (T1) Veröff: EvBl 1965/58
- 6 Ob 273/71
Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 273/71
- 1 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen. (T2) Veröff: SZ 55/134
- 4 Ob 4/18v
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v
Beisatz: Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt würde zudem einer publizitätslosen Sicherungsübereignung entsprechen. Ein solcher nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist daher unwirksam. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020348
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19630905_OGH0002_0050OB00230_6300000_002