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Rechtssatz RS0020444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020444

Geschäftszahl

1Ob173/75

Entscheidungsdatum

10.09.1975

Rechtssatz

Der Schädiger, der dadurch, daß er als Kaufmann vom Käufer einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand erwarb, diesen einem gutgläubigen Dritten weiterverkaufte und dadurch das Vorbehaltseigentum des Verkäufers untergehen ließ, hat dem Verkäufer, der sich auch bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die neuerliche kaufmännische Bemühung, die zurückgenommene Ware mit Gewinn weiterzuverkaufen, nicht erspart hätte, auch bei vorsätzlichem Handeln nur den Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) und nicht den Verkaufspreis der Sache zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    Veröff: EvBl 1976/91 S 178 = SZ 48/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020444

Dokumentnummer

JJR_19750910_OGH0002_0010OB00173_7500000_002