Rechtssatz RS0020444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020444
Entscheidungsdatum
10.09.1975
Rechtssatz
Der Schädiger, der dadurch, daß er als Kaufmann vom Käufer einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand erwarb, diesen einem gutgläubigen Dritten weiterverkaufte und dadurch das Vorbehaltseigentum des Verkäufers untergehen ließ, hat dem Verkäufer, der sich auch bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die neuerliche kaufmännische Bemühung, die zurückgenommene Ware mit Gewinn weiterzuverkaufen, nicht erspart hätte, auch bei vorsätzlichem Handeln nur den Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) und nicht den Verkaufspreis der Sache zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020444
Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0010OB00173_7500000_002