Rechtssatz RS0020620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020620
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Übergibt der Bestandnehmer eine Kaution, mit der künftige Ansprüche des Bestandgebers gegen ihn gesichert werden sollen, einem Treuhänder, dann handelt es sich bei offenen Treuhänderkosten um keine Forderung des Bestandgebers, sodaß dieser seine Zustimmung zur Ausfolgung der Kaution an den Bestandnehmer aus diesem Grund auch nicht erfolgreich verweigern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020620
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00507_9300000_002