Rechtssatz RS0020658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020658
Geschäftszahl
8Ob278/65; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 6Ob587/81; 5Ob646/81; 1Ob90/25d
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach § 1111 ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.Der Bestandnehmer hat gemäß Paragraph 1111, ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (Paragraph 1298, ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach Paragraph 1111, ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 278/65
Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 278/65
Veröff: MietSlg 17178
- 7 Ob 564/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 564/78
nur: Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). (T1) Veröff: JBl 1979,37
- 5 Ob 516/80
Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 516/80
nur T1
- 6 Ob 587/81
Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 587/81
nur T1; Beisatz: Nicht nur bezüglich seiner Person, sondern unter anderem auch hinsichtlich seiner Hausgenossen und Geräte. (T2) Veröff: MietSlg 33182
- 5 Ob 646/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 646/81
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 90/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020658
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19651012_OGH0002_0080OB00278_6500000_001