Rechtssatz RS0020694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020694
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Wurde nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der Schuldner an den zum Empfang geeigneten "Machthaber" im Sinne des § 1424 ABGB - unter Verständnis des Wortes "Machthaber" im weitesten Sinne als "Zahlstelle" zu leisten habe, kann aus der Erteilung eines solchen Auftrages nicht typischerweise entnommen werden, daß er Eigentümer werden sollte.Wurde nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der Schuldner an den zum Empfang geeigneten "Machthaber" im Sinne des Paragraph 1424, ABGB - unter Verständnis des Wortes "Machthaber" im weitesten Sinne als "Zahlstelle" zu leisten habe, kann aus der Erteilung eines solchen Auftrages nicht typischerweise entnommen werden, daß er Eigentümer werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020694
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00658_8100000_002