Rechtssatz RS0020766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020766
Geschäftszahl
2Ob802/23; 3Ob525/89
Entscheidungsdatum
04.10.1989
Rechtssatz
Bei Nichterfüllung des Vertrages kann nicht neben der Konventionalstrafe auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 802/23
Entscheidungstext OGH 27.11.1923 2 Ob 802/23
Veröff: SZ 5/279
- 3 Ob 525/89
Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 525/89
Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, ob durch die Vertragsstrafe den Interessen des Gläubigers sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausreichend Rechnung getragen werden kann. Ist dies zu vermehren, so ist davon auszugehen, daß durch die Vertragsstrafe nur der durch das vertragswidrige Verhalten schon eingetretene Schaden pauschaliert, nicht aber die Verletzung der darüber hinausgehenden Interessen des Gläubigers ausgeglichen werden soll. Der Gläubiger kann deshalb neben der Vertragsstrafe auch die Erfüllung verlangen. (T1) Veröff: JBl 1990,318 = EvBl 1990/22 S 118 = ecolex 1990,84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0020766
Dokumentnummer
JJR_19231127_OGH0002_0020OB00802_2300000_001