Die Revision ist teilweise berechtigt.
Den Vorinstanzen ist zwar darin beizupflichten, daß der Betrieb der im Revisionsverfahren noch strittigen Spielautomaten in der vom Erstgericht festgestellten Form gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In Betracht kommt entweder ein Eingriff in das Glückspielmonopol gemäß § 3 GlückspielG oder ein Verstoß gegen das im § 11 Abs. 2 Oö. VeranstaltungsG LGBl. 1955/7 in der geltenden Fassung festgelegte Verbot des entgeltlichen Betriebs von Spielapparaten und -automaten, bei denen dem Benützer als Gewinn Geld oder Geldeswert (zB Waren oder in Geld oder andere Werte einlösbare Spielmünzen, Gutscheine udgl.) ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, wobei Freispiele als Gewinn zulässig sind. Die in der Revision vertretene Ansicht, bei den strittiten Spielautomaten würden nur Freispiele gewährt, ist unhaltbar. Von einem Freispiel als Gewinn kann nur gesprochen werden, wenn der Spieler auf Grund des Gewinnes nur die Möglichkeit hat, mit dem Automaten weiterzuspielen, wobei ihm diese Möglichkeit entweder durch den Automaten selbst oder durch Ausfolgung einer Spielmünze eröffnet werden kann. Wird dem Spieler aber ein anderer Vorteil als die Möglichkeit des Weiterspielens gewährt, so liegt kein in einem Freispiel bestehender Gewinn vor. Dies war hier aber bei den noch strittigen Automaten der Fall.Den Vorinstanzen ist zwar darin beizupflichten, daß der Betrieb der im Revisionsverfahren noch strittigen Spielautomaten in der vom Erstgericht festgestellten Form gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In Betracht kommt entweder ein Eingriff in das Glückspielmonopol gemäß Paragraph 3, GlückspielG oder ein Verstoß gegen das im Paragraph 11, Absatz 2, Oö. VeranstaltungsG LGBl. 1955/7 in der geltenden Fassung festgelegte Verbot des entgeltlichen Betriebs von Spielapparaten und -automaten, bei denen dem Benützer als Gewinn Geld oder Geldeswert (zB Waren oder in Geld oder andere Werte einlösbare Spielmünzen, Gutscheine udgl.) ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, wobei Freispiele als Gewinn zulässig sind. Die in der Revision vertretene Ansicht, bei den strittiten Spielautomaten würden nur Freispiele gewährt, ist unhaltbar. Von einem Freispiel als Gewinn kann nur gesprochen werden, wenn der Spieler auf Grund des Gewinnes nur die Möglichkeit hat, mit dem Automaten weiterzuspielen, wobei ihm diese Möglichkeit entweder durch den Automaten selbst oder durch Ausfolgung einer Spielmünze eröffnet werden kann. Wird dem Spieler aber ein anderer Vorteil als die Möglichkeit des Weiterspielens gewährt, so liegt kein in einem Freispiel bestehender Gewinn vor. Dies war hier aber bei den noch strittigen Automaten der Fall.
Ohne Bedeutung ist es entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auch, ob dem Kläger von der zuständigen Behörde nach dem Oö. VeranstaltungsG die Bewilligung zum Betrieb der Spielautomaten erteilt wurde. Diese Bewilligung könnte nur den Betrieb in der vom Automaten gestalteten Form umfassen und sich nicht auf die - beim Betrieb an sich nicht vorgesehene - Zusage einer Gewinnmöglichkeit und Auezahlung von Gewinnen beziehen, zumal hiefür allein das Verhalten des Betreibers maßgebend ist.
Die Frage, gegen welchenes r beiden in Betracht kommenden Gesetze (GlückspielG oder Oö. VeranstaltungsG) der Betrieb der strittigen Spielautomaten verstößt, kann auf sich beruhen, weil es in jedem dieser Fälle zum selben Ergebnis kommt. Verboten ist nämlich in beiden Fällen der Betrieb der Spielautomaten (nur) dann, wenn dabei ein in Geld oder Geldeswert bestehender Gewinn in Aussicht gestellt oder ausgefolgt wird. Geschieht dies nicht durch die Automaten selbst, so verstößt es nicht gegen die angeführten Gesetze, wenn die Automaten bloß spielbereit gehalten werden, ohne daß solche Gewinne in Aussicht gestellt oder ausgefolgt werden. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem der Entscheidung SZ 58/119, in der gesagt wurde, daß ein Vertragsteil nicht gezwungen werden könne, verbotene Automaten in seinem Lokal zu dulden. Damals ging es nämlich um die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielautomaten in Niederösterreich. Beides ist aber in diesem Bundesland gemäß § 3 des nö. SpielautomatenG LGBl 7071 verboten, wobei Geldspielautomaten gemäß § 2 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes auch Spielautomaten sind, bei denen auf Grund ihrer Bauart eine Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen möglich ist, auch wenn sie das Spielergebnis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen. Es genügt also schon die Möglichkeit der Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen. Weder das GlückspielG noch das Oö. VeranstaltungsG enthalten aber eine den §§ 2 und 3 des nö. SpielautomatenG vergleichbare Bestimmung, die schon den Betrieb bestimmter Spielautomaten unabhängig davon verbietet, ob tatsächlich Gewinne in Aussicht gestellt oder ausgefolgt werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes bieten zwar einen Anhaltspunkt dafür, daß die nach dem GlückspielG oder dem Oö. VeranstaltungsG allein verbotene Zusage einer Gewinnmöglichkeit oder Auszahlung oder Ausfolgung von geldwerten Gewinnen dem Willen der Parteien entsprach und zwischen ihnen - ausdrücklich oder schlüssig - vereinbart wurde. Es muß aber nicht geprüft werden, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich anzunehmen ist, weil sie jedenfalls nichtig wäre. Ist nämlich eine Zusage nicht anders als durch den Verstoß gegen einen Straftatbestand zu erfüllen, so ist die Erfüllung nicht erzwingbar und die Zusage im Sinn des § 879 Abs. 1 ABGB nichtig (SZ 59/11). Damit wäre aber noch nicht gesagt, daß auch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nichtig sind. Über die Frage, ob die Nichtigkeit eines Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheiden Natur und Zweck des Verbotes (SZ 55/182 mwN). Natur und Zweck der hier in Betracht kommenden gesetzlichen Verbote richten sich aber nicht gegen die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Zusage einer Gewinnmöglichkeit oder der Ausfolgung von geldwerten Gewinnen. Nur eine Vereinbarung hierüber wäre daher nichtig. Dem Beklagten steht es frei, den Betrieb der Automaten in einer Form zu ermöglichen, bei der es nicht zur Ausfolgung von Gewinnen kommt und er ist hiezu auch in der Lage. Noch weniger kann durch die Nichtigkeit das im Vertrag vereinbarte Verbot der Aufstellung anderer Spielautomaten als jener des Vertragspartners des Beklagten, das ebenfalls den Gegenstand des Klagebegehrens bildet, erfaßt sein. Zu der im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendung, daß der Aufstellungsvertrag als Knebelungsvertrag zu werten und deshalb sittenwidrig sei, brachte der Beklagte in seinen Rechtsmittelschriften nichts mehr vor. Es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/119 diese Einwendung bereits in einem in diesem Punkt gleichgelagerten Fall für unberechtigt ansah. Dem Beklagten kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, daß er auf Grund der Äußerung des Generalbevollmächtigten der klagenden Partei berechtigt war, gegen Bezahlung von 20.000 S die Auflösung des Vertrages ohne Rücksicht auf die darin hierüber getroffene Regelung zu verlangen. Wohl kann von einer vereinbarten Schriftform einverständlich auch durch ein konkludentes Verhalten wieder abgegangen werden (SZ 53/101; VersR 1988, 200 ua). Der Oberste Gerichtshof hat ferner auch schon ausgesprochen, daß die Einschränkung der Vollmacht, welche die Vereinbarung der Schriftform gewöhnlich bewirkt (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 884; SZ 29/4; JBl. 1968, 148; JBl. 1969, 217 ua), dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Bevollmächtigte - wie hier - eine umfassende Vollmacht besitzt, weil dann angenommen werden muß, daß er auch zur mündlichen Ergänzung und Abänderung des Vertrages berechtigt ist (3 Ob 38/74; 3 Ob 576/79; vgl. auch SZ 24/249). Auf der anderen Seite ist aber bei der Beurteilung eines Verhaltens auf seine konkludente Aussage größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (VersR 1988, 200 mwN).Die Frage, gegen welchenes r beiden in Betracht kommenden Gesetze (GlückspielG oder Oö. VeranstaltungsG) der Betrieb der strittigen Spielautomaten verstößt, kann auf sich beruhen, weil es in jedem dieser Fälle zum selben Ergebnis kommt. Verboten ist nämlich in beiden Fällen der Betrieb der Spielautomaten (nur) dann, wenn dabei ein in Geld oder Geldeswert bestehender Gewinn in Aussicht gestellt oder ausgefolgt wird. Geschieht dies nicht durch die Automaten selbst, so verstößt es nicht gegen die angeführten Gesetze, wenn die Automaten bloß spielbereit gehalten werden, ohne daß solche Gewinne in Aussicht gestellt oder ausgefolgt werden. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem der Entscheidung SZ 58/119, in der gesagt wurde, daß ein Vertragsteil nicht gezwungen werden könne, verbotene Automaten in seinem Lokal zu dulden. Damals ging es nämlich um die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielautomaten in Niederösterreich. Beides ist aber in diesem Bundesland gemäß Paragraph 3, des nö. SpielautomatenG LGBl 7071 verboten, wobei Geldspielautomaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes auch Spielautomaten sind, bei denen auf Grund ihrer Bauart eine Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen möglich ist, auch wenn sie das Spielergebnis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen. Es genügt also schon die Möglichkeit der Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen. Weder das GlückspielG noch das Oö. VeranstaltungsG enthalten aber eine den Paragraphen 2 und 3 des nö. SpielautomatenG vergleichbare Bestimmung, die schon den Betrieb bestimmter Spielautomaten unabhängig davon verbietet, ob tatsächlich Gewinne in Aussicht gestellt oder ausgefolgt werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes bieten zwar einen Anhaltspunkt dafür, daß die nach dem GlückspielG oder dem Oö. VeranstaltungsG allein verbotene Zusage einer Gewinnmöglichkeit oder Auszahlung oder Ausfolgung von geldwerten Gewinnen dem Willen der Parteien entsprach und zwischen ihnen - ausdrücklich oder schlüssig - vereinbart wurde. Es muß aber nicht geprüft werden, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich anzunehmen ist, weil sie jedenfalls nichtig wäre. Ist nämlich eine Zusage nicht anders als durch den Verstoß gegen einen Straftatbestand zu erfüllen, so ist die Erfüllung nicht erzwingbar und die Zusage im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (SZ 59/11). Damit wäre aber noch nicht gesagt, daß auch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nichtig sind. Über die Frage, ob die Nichtigkeit eines Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheiden Natur und Zweck des Verbotes (SZ 55/182 mwN). Natur und Zweck der hier in Betracht kommenden gesetzlichen Verbote richten sich aber nicht gegen die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Zusage einer Gewinnmöglichkeit oder der Ausfolgung von geldwerten Gewinnen. Nur eine Vereinbarung hierüber wäre daher nichtig. Dem Beklagten steht es frei, den Betrieb der Automaten in einer Form zu ermöglichen, bei der es nicht zur Ausfolgung von Gewinnen kommt und er ist hiezu auch in der Lage. Noch weniger kann durch die Nichtigkeit das im Vertrag vereinbarte Verbot der Aufstellung anderer Spielautomaten als jener des Vertragspartners des Beklagten, das ebenfalls den Gegenstand des Klagebegehrens bildet, erfaßt sein. Zu der im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendung, daß der Aufstellungsvertrag als Knebelungsvertrag zu werten und deshalb sittenwidrig sei, brachte der Beklagte in seinen Rechtsmittelschriften nichts mehr vor. Es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/119 diese Einwendung bereits in einem in diesem Punkt gleichgelagerten Fall für unberechtigt ansah. Dem Beklagten kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, daß er auf Grund der Äußerung des Generalbevollmächtigten der klagenden Partei berechtigt war, gegen Bezahlung von 20.000 S die Auflösung des Vertrages ohne Rücksicht auf die darin hierüber getroffene Regelung zu verlangen. Wohl kann von einer vereinbarten Schriftform einverständlich auch durch ein konkludentes Verhalten wieder abgegangen werden (SZ 53/101; VersR 1988, 200 ua). Der Oberste Gerichtshof hat ferner auch schon ausgesprochen, daß die Einschränkung der Vollmacht, welche die Vereinbarung der Schriftform gewöhnlich bewirkt vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 884,; SZ 29/4; JBl. 1968, 148; JBl. 1969, 217 ua), dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Bevollmächtigte - wie hier - eine umfassende Vollmacht besitzt, weil dann angenommen werden muß, daß er auch zur mündlichen Ergänzung und Abänderung des Vertrages berechtigt ist (3 Ob 38/74; 3 Ob 576/79; vergleiche auch SZ 24/249). Auf der anderen Seite ist aber bei der Beurteilung eines Verhaltens auf seine konkludente Aussage größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (VersR 1988, 200 mwN).
Hier ist von Bedeutung, daß die vom Beklagten an Norbert L*** gestellte Frage nicht auf die Änderung des Vertrages gerichtet war. Norbert L*** und auch ein objektiver Dritter konnten vielmehr daraus entnehmen, dan der Beklagte über die ihm nach dem schriftlichen Vertrag zustehenden Rechte Auskunft erhalten wollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein objektiver Dritter die Erklärung des Zeugen Norbert L*** nur als Erläuterung des Vertragsinhaltes auffassen, daraus aber nicht ableiten durfte, daß Norbert L*** die Bestimmungen des Aufstellungsvertrages ändern wollte, soweit diese vom Inhalt seiner Erklärung abwichen. Es bestehen jedenfalls ggwichtige Gründe, hieran zu zweifeln, weshalb die nach § 863 ABGB erforderlichen Voraussetzungen für eine schlüssige Änderung des Vertrages nicht gegeben sind.Hier ist von Bedeutung, daß die vom Beklagten an Norbert L*** gestellte Frage nicht auf die Änderung des Vertrages gerichtet war. Norbert L*** und auch ein objektiver Dritter konnten vielmehr daraus entnehmen, dan der Beklagte über die ihm nach dem schriftlichen Vertrag zustehenden Rechte Auskunft erhalten wollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein objektiver Dritter die Erklärung des Zeugen Norbert L*** nur als Erläuterung des Vertragsinhaltes auffassen, daraus aber nicht ableiten durfte, daß Norbert L*** die Bestimmungen des Aufstellungsvertrages ändern wollte, soweit diese vom Inhalt seiner Erklärung abwichen. Es bestehen jedenfalls ggwichtige Gründe, hieran zu zweifeln, weshalb die nach Paragraph 863, ABGB erforderlichen Voraussetzungen für eine schlüssige Änderung des Vertrages nicht gegeben sind.
Die klagende Partei verlor das Recht, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, schließlich auch nicht dadurch, daß sie den im Vertrag als Schadenersatz festgelegten Pauschalbetrag begehrte. Es handelt sich dabei um eine Vertragsstrafe. Hiezu sprach der Oberste Gerichtshof schon aus, daß die für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung vereinbarte Vertragsstrafe neben der Erfüllung begehrt werden kann (SZ 58/152). Das Gesetz (§ 1336 Abs. 1 letzter Satz ABGB) sieht dies allerdings nur für zwei Fälle der nicht gehörigen Erfüllung, nämlich für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes, vor. Es muß jedoch beachtet werden, daß die im § 1336 Abs. 1 ABGB enthaltenen Regeln über die Vertragsstrafe nicht zwingend sind und daher in erster Linie der Wille der Parteien maßgebend ist (Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 1336). Hiebei kommt es im allgemeinen aber darauf an, ob durch die Vertragsstrafe den Interessen des Gläubigers sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dann ist mangels abweichender Vereinbarung anzunehmen, daß die - vom Gläubiger verlangte - Vertragsstrafe nach dem Willen der Parteien an die Stelle der Erfüllung treten soll, was im allgemeinen bei Nichterfüllung des Vertrages zutrifft. Sonst ist davon auszugehen, daß durch die Vertragsstrafe nur der durch das vertragswidrige Verhalten schon eingetretene Schaden pauschaliert, nicht aber die Verletzung der darüber hinausgehenden Interessen des Gläubigers ausgeglichen werden soll. Der Gläubiger kann deshalb neben der Vertragsstrafe auch die Erfüllung verlangen. Man kommt daher im Weg der Vertragsauslegung sehr oft zu einem Ergebnis, das den §§ 340 und 341 BGB entspricht. Dies ist umso eher gerechtfertigt, als aneee Bestimmungen das Vorbild für den durch dieDie klagende Partei verlor das Recht, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, schließlich auch nicht dadurch, daß sie den im Vertrag als Schadenersatz festgelegten Pauschalbetrag begehrte. Es handelt sich dabei um eine Vertragsstrafe. Hiezu sprach der Oberste Gerichtshof schon aus, daß die für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung vereinbarte Vertragsstrafe neben der Erfüllung begehrt werden kann (SZ 58/152). Das Gesetz (Paragraph 1336, Absatz eins, letzter Satz ABGB) sieht dies allerdings nur für zwei Fälle der nicht gehörigen Erfüllung, nämlich für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes, vor. Es muß jedoch beachtet werden, daß die im Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB enthaltenen Regeln über die Vertragsstrafe nicht zwingend sind und daher in erster Linie der Wille der Parteien maßgebend ist (Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1336,). Hiebei kommt es im allgemeinen aber darauf an, ob durch die Vertragsstrafe den Interessen des Gläubigers sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dann ist mangels abweichender Vereinbarung anzunehmen, daß die - vom Gläubiger verlangte - Vertragsstrafe nach dem Willen der Parteien an die Stelle der Erfüllung treten soll, was im allgemeinen bei Nichterfüllung des Vertrages zutrifft. Sonst ist davon auszugehen, daß durch die Vertragsstrafe nur der durch das vertragswidrige Verhalten schon eingetretene Schaden pauschaliert, nicht aber die Verletzung der darüber hinausgehenden Interessen des Gläubigers ausgeglichen werden soll. Der Gläubiger kann deshalb neben der Vertragsstrafe auch die Erfüllung verlangen. Man kommt daher im Weg der Vertragsauslegung sehr oft zu einem Ergebnis, das den Paragraphen 340 und 341 BGB entspricht. Dies ist umso eher gerechtfertigt, als aneee Bestimmungen das Vorbild für den durch die
3. TN eingefügten letzten Satzes § 1336 ABGB gebildet haben (vgl. Mat. 3. TN 403), wobei ihr Inhalt allerdings nicht zur Gänze in das Gesetz Eingang fand.3. TN eingefügten letzten Satzes Paragraph 1336, ABGB gebildet haben vergleiche Mat. 3. TN 403), wobei ihr Inhalt allerdings nicht zur Gänze in das Gesetz Eingang fand.
Die Besonderheit des hier zu entscheigenden Falles liegt darin, daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Hat dessen Abwicklung bereits begonnen, kommt die Nichterfüllung nicht mehr in Betracht. Vertragsverstöße fallen vielmehr unter die nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit. Sieht man von besonderen gesetzlichen Regelungen, wie § 37 Abs. 3 AngG, oder von einer ausdrücklich oder erkennbar abweichenden Vereinbarung der Parteien ab, kann daher bei Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung neben der Vertragsstrafe noch die Erfüllung, also die Einhaltung des Vertrages in Zukunft, verlangt werden. Die Vertragsstrafe deckt hier nur das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, nicht aber sein Verhalten in der Zukunft (vgl. Lindacher in Soergel-Siebert, BGB11, Rz 4 aE zu § 340), wobei damit noch nichts zu der - ebenfalls nach dem Parteiwillen zu beurteilenden - Frage gesagt ist, wie oft der Gläubiger auf Grund eines fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens die Vertragsstrafe verlangen kann.Die Besonderheit des hier zu entscheigenden Falles liegt darin, daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Hat dessen Abwicklung bereits begonnen, kommt die Nichterfüllung nicht mehr in Betracht. Vertragsverstöße fallen vielmehr unter die nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit. Sieht man von besonderen gesetzlichen Regelungen, wie Paragraph 37, Absatz 3, AngG, oder von einer ausdrücklich oder erkennbar abweichenden Vereinbarung der Parteien ab, kann daher bei Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung neben der Vertragsstrafe noch die Erfüllung, also die Einhaltung des Vertrages in Zukunft, verlangt werden. Die Vertragsstrafe deckt hier nur das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, nicht aber sein Verhalten in der Zukunft vergleiche Lindacher in Soergel-Siebert, BGB11, Rz 4 aE zu Paragraph 340,), wobei damit noch nichts zu der - ebenfalls nach dem Parteiwillen zu beurteilenden - Frage gesagt ist, wie oft der Gläubiger auf Grund eines fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens die Vertragsstrafe verlangen kann.
Hier können die Interessen der klagenden Partei durch den Ersatz des ihr schon entstandenen Schadens nicht hinreichend gewahrt werden. Es kann daher mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht angenommen werden, daß sie nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsteile durch das Begehren auf Bezahlung der Vertragsstrafe schon das Recht verloren hat, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Dieses Begehren und die darauf gegründete Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung der Vertragsstrafe stehen daher dem Erfolg des übrigen Klagebegehrens nicht entgegen. Das Begehren, die Automaten "spielbereit" zu halten, läßt auch die von der klagenden Partei offenbar gewünschte Auslegung zu, daß der Betrieb in der bisherigen Form geschehen soll. Hiezu kann der Beklagte aber nicht verpflichtet werden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war, soweit daraus das Begehren auf Erzwingung von gesetzlich verbotenen Handlungen abzuleiten ist. Im übrigen war ihm auch in dem von der Revision betroffenen Teil stattzugeben, zumal dies im Verhältnis zum Gesamtbegehren ein Minus bedeutet. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht infolge der bedeutsamen Teilabweisung auf § 43, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf § 50 ZPO.Hier können die Interessen der klagenden Partei durch den Ersatz des ihr schon entstandenen Schadens nicht hinreichend gewahrt werden. Es kann daher mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht angenommen werden, daß sie nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsteile durch das Begehren auf Bezahlung der Vertragsstrafe schon das Recht verloren hat, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Dieses Begehren und die darauf gegründete Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung der Vertragsstrafe stehen daher dem Erfolg des übrigen Klagebegehrens nicht entgegen. Das Begehren, die Automaten "spielbereit" zu halten, läßt auch die von der klagenden Partei offenbar gewünschte Auslegung zu, daß der Betrieb in der bisherigen Form geschehen soll. Hiezu kann der Beklagte aber nicht verpflichtet werden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war, soweit daraus das Begehren auf Erzwingung von gesetzlich verbotenen Handlungen abzuleiten ist. Im übrigen war ihm auch in dem von der Revision betroffenen Teil stattzugeben, zumal dies im Verhältnis zum Gesamtbegehren ein Minus bedeutet. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht infolge der bedeutsamen Teilabweisung auf Paragraph 43,, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf Paragraph 50, ZPO.