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Entscheidung 3 Ob 525/89×

Entscheidung 3 Ob 525/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob525/89

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma G***-V*** Elfriede L***, Steyr, Adalbert-Stifter-Straße 19, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Heinrich P***, Cafetier, Steyr, Dr.-Kompaßstraße 3, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Erfüllung eines Automatenaufstellungsvertrages und Zahlung von S 20.000 sA (3 Cg 2/88 des Kreisgerichtes Steyr, 6 R 256/88 des Oberlandesgerichtes Linz), infolge Ergänzungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Oktober 1989, 3 Ob 525/89-18, wird dahin ergänzt, daß der Ausspruch über die Verfahrenskosten insgesamt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei 10.600,-- S an Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im übrigen werden die Verfahrenkosten gegeneinander aufgehoben."

Die Beklagte ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 180,48 (darin S 30,08 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof gab mit seinem Urteil vom 4. Oktober 1989 der Revision der klagenden Partei teilweise Folge und gab dem Klagebegehren unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise statt. Er sprach darin aus, daß die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden, und führte in den Entscheidungsgründen hiezu aus, daß der Ausspruch über die Verfahrenskosten infolge der bedeutsamen Teilabweisung auf Paragraph 43,, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf Paragraph 50, ZPO beruhe. Eine Entscheidung über die von den Parteien verzeichneten Gerichtsgebühren, die nunmehr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO in der Fassung der ZVN 1983 notwendig ist, unterblieb irrtümlich.

Die klagende Partei stellte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes den Antrag, es dahin zu ergänzen, daß ihr 11.100 S an Gerichtsgebühren zugesprochen werden.

Dieser Antrag ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO mit Ausnahme von 500 S gerechtfertigt. Um diesen Betrag verringert sich der geltendgemachte Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Gerichtsgebühren, weil der Beklagte im Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr von 2.000 S (und nicht, wie im Antrag angenommen, von 1.000 S) zu entrichten hatte. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes war somit gemäß Paragraphen 513 und 463 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 423, ZPO durch Urteil (RZ 1974/41) entsprechend zu ergänzen.

Anmerkung

E19464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00525.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19900207_OGH0002_0030OB00525_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014157 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.
RS0016431 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck …
RS0016717 Rechtssatz 04.07.1985Zivilrecht
Ein Automatenaufstellungsvertrag kann dann sittenwidrig sein, wenn durch ihn der Gastwirt in unangemessener Weise in seiner Handlungsfreiheit eingeengt wird, sei es daß sich der Automatenaufsteller Eingriffsbefugnisse in den Gastwirtschaftsbetrieb vorbehält …
RS0016852 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Eine nur durch gleichzeitige Erfüllung eines Straftatbestandes erfüllbare Zusage ist nicht erzwingbar und iS des § 879 Abs 1 ABGB nichtig.
RS0020766 Rechtssatz 27.11.1923Zivilrecht
Bei Nichterfüllung des Vertrages kann nicht neben der Konventionalstrafe auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.
RS0032044 Rechtssatz 04.10.1989Zivilrecht
Mangels einer erkennbar abweichenden Vereinbarung der Parteien kann bei Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung neben der Vertragsstrafe noch die Erfüllung, also die Einhaltung des Vertrages in Zukunft, verlangt werden. Die Vertragsstrafe de …
RS0032096 Rechtssatz 04.10.1989Zivilrecht
Die im § 1336 Abs 1 ABGB enthaltenen Regeln über die Vertragsstrafe sind nicht zwingend; es ist daher in erster Linie der Wille der Parteien maßgebend.
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0041577 Rechtssatz 15.11.1973Zivilrecht
Die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt hat in Urteilsform zu ergehen.
RS0079697 Rechtssatz 04.10.1989Zivilrecht
Von einem Freispiel als Gewinn kann nur gesprochen werden, wenn der Spieler auf Grund des Gewinnes nur die Möglichkeit hat, mit dem Automaten weiterzuspielen, wobei ihm diese Möglichkeit entweder durch den Automaten selbst oder durch Ausfolgung einer Spielm …