Rechtssatz RS0079697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079697
Entscheidungsdatum
04.10.1989
Norm
oö VeranstaltungsG §11 Abs2
Rechtssatz
Von einem Freispiel als Gewinn kann nur gesprochen werden, wenn der Spieler auf Grund des Gewinnes nur die Möglichkeit hat, mit dem Automaten weiterzuspielen, wobei ihm diese Möglichkeit entweder durch den Automaten selbst oder durch Ausfolgung einer Spielmünze eröffnet werden kann. Wird dem Spieler aber ein anderer Vorteil als die Möglichkeit des Weiterspielens gewährt, so liegt kein in einem Freispiel bestehender Gewinn vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079697
Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0030OB00525_8900000_003