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Rechtssatz RS0079697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079697

Geschäftszahl

3Ob525/89

Entscheidungsdatum

04.10.1989

Norm

oö VeranstaltungsG §11 Abs2

Rechtssatz

Von einem Freispiel als Gewinn kann nur gesprochen werden, wenn der Spieler auf Grund des Gewinnes nur die Möglichkeit hat, mit dem Automaten weiterzuspielen, wobei ihm diese Möglichkeit entweder durch den Automaten selbst oder durch Ausfolgung einer Spielmünze eröffnet werden kann. Wird dem Spieler aber ein anderer Vorteil als die Möglichkeit des Weiterspielens gewährt, so liegt kein in einem Freispiel bestehender Gewinn vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 525/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 525/89
    Veröff: JBl 1990,318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079697

Dokumentnummer

JJR_19891004_OGH0002_0030OB00525_8900000_003