Rechtssatz RS0020860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020860
Entscheidungsdatum
23.01.1992
Rechtssatz
Ist der Erklärende auch der Ansicht, daß ein Bestandverhältnis gar nicht vorliege, so kann er dennoch vorsichtshalber eine Aufhebungserklärung nach § 1117, 1118 ABGB - in diesem Sinne bedingt - abgeben.Ist der Erklärende auch der Ansicht, daß ein Bestandverhältnis gar nicht vorliege, so kann er dennoch vorsichtshalber eine Aufhebungserklärung nach Paragraph 1117, 1118, ABGB - in diesem Sinne bedingt - abgeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020860
Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0060OB00589_9100000_002