Rechtssatz RS0020930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020930
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 MRG - auch außergerichtlich im Sinne des § 1116 ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 565, 566 ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz eins, MRG - auch außergerichtlich im Sinne des Paragraph 1116, ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der Paragraphen 565, 566, ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 505/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 505/90
- 7 Ob 2375/96g
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2375/96g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Werkswohnungen. (T1)
- 1 Ob 2135/96v
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2135/96v
Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor. (T3)
- 3 Ob 71/12f
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 71/12f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020930
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_001