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Rechtssatz RS0020930×

Rechtssatz RS0020930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020930

Geschäftszahl

4Ob505/90 (4Ob1513/90); 7Ob2375/96g; 1Ob2135/96v; 3Ob71/12f

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Rechtssatz

Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz eins, MRG - auch außergerichtlich im Sinne des Paragraph 1116, ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der Paragraphen 565, 566, ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 505/90
  • 7 Ob 2375/96g
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2375/96g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Werkswohnungen. (T1)
  • 1 Ob 2135/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2135/96v
    Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor. (T3)
  • 3 Ob 71/12f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 71/12f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_001