Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 2135/96v×

Entscheidung 1 Ob 2135/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2135/96v

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges.m.b.H.***** vertreten durch Dr.Walter Hausberger, Dr.Katharina Moritz und Dr.Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei H***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.Dezember 1995, GZ 2 R 342/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein über eine Nebenfläche abgeschlossener Bestandvertrag mit dem - früher begründeten - Hauptmietverhältnis eine Einheit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG bildet, hängt ausschließlich vom Parteiwillen ab (7 Ob 567/95; SZ 63/14 uva). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung, wonach eine derartige Abhängigkeit der beiden Mietverträge nie gegeben war, ist nicht zu beanstanden, kann doch die Ausweitung eines bestehenden Mietvertrages auf zusätzlich überlassene Räume - wenn überhaupt - nur dann unterstellt werden, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klarstellt, daß es sich um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt (WoBl 1991, 233; 1 Ob 609/95). Eine derartige Klarstellung ist aber im Vertrag vom 28.10.1977 erfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin, sollte sie in absehbarer Zeit nicht mit dem als Motiv für die jederzeitige Widerruflichkeit genannten Bau beginnen, auf die vereinbarte Beendigungsmöglichkeit verzichten und einer Vertragsänderung zustimmen wollte, hat die beklagte Partei nicht aufgezeigt. Die bloße Tatsache, daß der angemietete Parkplatz Geschäftszwecken dient deshalb nicht ausschlaggebend ist, weil die Miete derartiger Grundflächen nicht mehr von dem auf die Raummiete beschränkten MRG erfaßt wird, sodaß die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vermieteter Grundflächen durch Analogieschluß nicht in Betracht kommt (MietSlg 36.235/28; 9 Ob 512/95 ua) und ein einheitliches rechtliches Schicksal der beiden Bestandverhältnisse dem Parteiwillen nicht unterstellt werden kann.

Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des Paragraph 560, ZPO, durch den insoweit dem Paragraph 1116, ABGB derogiert wurde, vor (Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, MietSlg 35.822; WoBl 1990, 109; 4 Ob 505/90). Die Aufkündigung des Bestandverhältnisses mit Schreiben vom 29.7.1994 zum 10.8.1994 ist daher wirksam.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E44530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02135.96V.1126.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19961126_OGH0002_0010OB02135_96V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung