Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 WGG (idF 2. WÄG) iVm § 1 Abs 3 MRG gelten ua die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet und nicht bloß saniert worden ist. § 20 Abs 1 WGG ordnet demnach für Dienstwohnungen in Gebäuden, die nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet, sondern - wie hier - seinerzeit vom Dienstgeber oder dessen Rechtsvorgänger errichtet und später an eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert wurden, nicht die Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen an. Diese sind daher gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen; diese Bestimmung umfaßt zufolge der Formulierung "im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis" auch die "mittelbaren" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1 MRG). § 20 Abs 2 Z 1 WGG ordnet (ab 1.1.1989) die Änderungskündigung an, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG auch seit dem 1.1.1986 nicht dessen §§ 30 bis 36, wohl aber - zufolge § 49 Abs 1 Satz 2 MRG - die §§ 19 bis 23 MG anzuwenden waren, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften des WGG zu entrichten wäre. Der zweite Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 2 Ob 520/93 (= MietSlg 46.564/31) - nach eingehender Darlegung der Entwicklung des § 20 Abs 1 WGG - ausgesprochen, daß die Änderungskündigung gemäß § 20 Abs 2 WGG zur Erzielung des nach § 14 Abs 1 WGG zulässigen Entgelts für Altverträge (die noch dem Kündigungsschutz des MG unterlagen, der gemäß § 49 Abs 1 MRG bis 31.12.1988 verlängert wurde) zulässig sei, jedoch nur für Mietverhältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen über Dienstwohnungen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Baulichkeit auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sei. Dagegen hat der 5. Senat in 5 Ob 67/93 (= WoBl 1995, 105) ausgesprochen, daß die mit 1.3.1991 durch das 2. WÄG eingetretene Änderung des § 20 WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in der sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen abstelle, zur Folge habe, daß die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Miet- oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen § 1 MRG (wie hier im § 1 Abs 2 Z 2 MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen Mieter (Nutzungsberechtigten) und gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr zum Tragen komme, sodaß es (nur) nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sei. Der Entscheidung des 5. Senats ist beizupflichten, weil es keiner Änderungskündigung bedarf, wo es ohnedies keinen Kündigungsschutz gibt. Es trifft daher nicht zu, wie der zweite Senat meint, daß § 20 Abs 2 WGG für die dort genannten Altverträge die Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen unabhängig davon anordne, ob die Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet wurde. Aus den Materialien (AB 52 BlgNR 18. GP 3 ff) ist vielmehr zu entnehmen, daß sich die Bewirtschaftung und Nutzung einer Baulichkeit für den Rest ihres Bestandes (nur dann) nach den §§ 13 bis 22 WGG richtet, wenn sie nach dem für gemeinnützige Bauvereinigungen prägenden Kostendeckungsprinzip im eigenen Namen errichtet wurde (so auch Würth in Rummel aaO Rz 22 zu § 1 MRG; derselbe, 2. WÄG - ein Überblick, WoBl 1991, 25 ff [26]; Meinhart/Österreicher, Die WGG-Novelle im 2. WÄG, WoBl 1991, 85 ff [93] 9 ObA 168/95).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung 2. WÄG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, MRG gelten ua die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet und nicht bloß saniert worden ist. Paragraph 20, Absatz eins, WGG ordnet demnach für Dienstwohnungen in Gebäuden, die nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet, sondern - wie hier - seinerzeit vom Dienstgeber oder dessen Rechtsvorgänger errichtet und später an eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert wurden, nicht die Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen an. Diese sind daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen; diese Bestimmung umfaßt zufolge der Formulierung "im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis" auch die "mittelbaren" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph eins, MRG). Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, WGG ordnet (ab 1.1.1989) die Änderungskündigung an, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auch seit dem 1.1.1986 nicht dessen Paragraphen 30 bis 36, wohl aber - zufolge Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG - die Paragraphen 19 bis 23 MG anzuwenden waren, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften des WGG zu entrichten wäre. Der zweite Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 2 Ob 520/93 (= MietSlg 46.564/31) - nach eingehender Darlegung der Entwicklung des Paragraph 20, Absatz eins, WGG - ausgesprochen, daß die Änderungskündigung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WGG zur Erzielung des nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG zulässigen Entgelts für Altverträge (die noch dem Kündigungsschutz des MG unterlagen, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, MRG bis 31.12.1988 verlängert wurde) zulässig sei, jedoch nur für Mietverhältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen über Dienstwohnungen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Baulichkeit auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sei. Dagegen hat der 5. Senat in 5 Ob 67/93 (= WoBl 1995, 105) ausgesprochen, daß die mit 1.3.1991 durch das 2. WÄG eingetretene Änderung des Paragraph 20, WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in der sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen abstelle, zur Folge habe, daß die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Miet- oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen Paragraph eins, MRG (wie hier im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen Mieter (Nutzungsberechtigten) und gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr zum Tragen komme, sodaß es (nur) nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sei. Der Entscheidung des 5. Senats ist beizupflichten, weil es keiner Änderungskündigung bedarf, wo es ohnedies keinen Kündigungsschutz gibt. Es trifft daher nicht zu, wie der zweite Senat meint, daß Paragraph 20, Absatz 2, WGG für die dort genannten Altverträge die Anwendung der mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen unabhängig davon anordne, ob die Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet wurde. Aus den Materialien Ausschussbericht 52 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3 ff) ist vielmehr zu entnehmen, daß sich die Bewirtschaftung und Nutzung einer Baulichkeit für den Rest ihres Bestandes (nur dann) nach den Paragraphen 13 bis 22 WGG richtet, wenn sie nach dem für gemeinnützige Bauvereinigungen prägenden Kostendeckungsprinzip im eigenen Namen errichtet wurde (so auch Würth in Rummel aaO Rz 22 zu Paragraph eins, MRG; derselbe, 2. WÄG - ein Überblick, WoBl 1991, 25 ff [26]; Meinhart/Österreicher, Die WGG-Novelle im 2. WÄG, WoBl 1991, 85 ff [93] 9 ObA 168/95).
Ist aber das Bestandverhältnis vom Kündigungsschutz ausgenommen, dann ist die (außergerichtliche) formlose Aufkündigung zur Erzielung der materiellrechtlichen Wirkung der Auflösung des Bestandverhältnisses zulässig und wirksam (Würth in Rummel aaO Rz 13 zu § 1116 ABGB). Die auch hier maßgebenden Fristen und Termine gemäß § 560 Abs 1 lit d ZPO, die auch der vertraglichen Vereinbarung der Streitteile entsprechen, wurden eingehalten. Die außergerichtliche Aufkündigung hat daher die Bestandverhältnisse über die beiden Wohnungen beendet. Die Wirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung ist dabei nur noch als Vorfrage zu beurteilen (Würth aaO). Demnach war dem Räumungsbegehren stattzugeben, wobei die Leistungsfrist des § 573 Abs 1 ZPO von 14 Tagen anzuwenden war (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 573). Das auf Aufhebung der Mietverträge gerichtete Mehrbegehren hingegen war abzuweisen.Ist aber das Bestandverhältnis vom Kündigungsschutz ausgenommen, dann ist die (außergerichtliche) formlose Aufkündigung zur Erzielung der materiellrechtlichen Wirkung der Auflösung des Bestandverhältnisses zulässig und wirksam (Würth in Rummel aaO Rz 13 zu Paragraph 1116, ABGB). Die auch hier maßgebenden Fristen und Termine gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Litera d, ZPO, die auch der vertraglichen Vereinbarung der Streitteile entsprechen, wurden eingehalten. Die außergerichtliche Aufkündigung hat daher die Bestandverhältnisse über die beiden Wohnungen beendet. Die Wirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung ist dabei nur noch als Vorfrage zu beurteilen (Würth aaO). Demnach war dem Räumungsbegehren stattzugeben, wobei die Leistungsfrist des Paragraph 573, Absatz eins, ZPO von 14 Tagen anzuwenden war (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 573,). Das auf Aufhebung der Mietverträge gerichtete Mehrbegehren hingegen war abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO.