Rechtssatz RS0020947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020947
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (vgl 2 Ob 600/88). Dieser ist aber nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (vgl MietSlg 29154, 38143).Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden vergleiche 2 Ob 600/88). Dieser ist aber nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre vergleiche MietSlg 29154, 38143).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 504/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 504/90
- 9 Ob 68/98k
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 Ob 68/98k
Beisatz: Hier: Bewilligung einer Fassadengestaltung durch die Baubehörde, der eine - für diese nicht - verbindliche Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission nach dem Salzburger AltstadterhaltungsG vorzuschalten ist. (T1)
- 6 Ob 260/09t
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 260/09t
nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre. (T2)
- 3 Ob 47/13b
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
Auch; nur T2
- 8 Ob 28/16z
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 28/16z
Auch; nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen (behördlichen) Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. (T3)
- 10 Ob 69/17w
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 69/17w
nur T3
- 4 Ob 18/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
nur T3
- 1 Ob 90/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020947
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00504_9000000_001