Rechtssatz RS0021004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021004
Entscheidungsdatum
04.02.1970
Norm
ABGB §1118 B1
MG §19 Abs2 Z2
Rechtssatz
Bei einem "gemischten" Bestandverhältnis - relativ niedriger Barzins + Übernahme von Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter - wäre es unbillig, der Nichtleistung von nur vereinzelten und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen umfänglich nur geringen Arbeiten dieselbe Wirkung zuzuerkennen wie der Nichtzahlung des Bestandzinses im Sinne des § 1118 ABGB oder des § 19 Abs 2 Z 1 MG, denn vereinzelte Arbeitsverweigerungen können noch nicht einer Nichterfüllung der Vertragspflicht gleichgehalten werden.Bei einem "gemischten" Bestandverhältnis - relativ niedriger Barzins + Übernahme von Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter - wäre es unbillig, der Nichtleistung von nur vereinzelten und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen umfänglich nur geringen Arbeiten dieselbe Wirkung zuzuerkennen wie der Nichtzahlung des Bestandzinses im Sinne des Paragraph 1118, ABGB oder des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG, denn vereinzelte Arbeitsverweigerungen können noch nicht einer Nichterfüllung der Vertragspflicht gleichgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021004
Dokumentnummer
JJR_19700204_OGH0002_0050OB00003_7000000_001