Aus der Begründung:
Was die rechtliche Beurteilung der Sache anlangt, so hält der OGH an seiner bereits in mehreren Entscheidungen (MietSlg 4138, 6665, 13.130, 19.152 u a) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, daß auch Tatbestände als Auflösungsgrunde vereinbart werden können, die in § 1118 ABGB nicht genannt sind, daß aber im Fall eines geschützten Bestandverhältnisses die Mietengesetzgebung insofern eine Schranke für den Parteiwillen bildet, als nicht jede Vertragsverletzung, sondern nur eine für einen Kündigungstatbestand ausreichende Verletzung eines wichtigen Interesses des Bestandgebers rechtswirksam als Aufhebungsgrund vereinbart werden kann, da andernfalls eine Umgehung der Schutzvorschriften möglich wäre s auch Klang[2] V 119). Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestandverhältnis unterliegt nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen den Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG, nicht aber den Zinsbildungsvorschriften dieses Gesetzes. Somit ist davon auszugehen, daß eine Vertragsverletzung, die nicht zugleich einen Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB bildet oder einen der im MG aufgezählten Kündigungsgrunde erfüllt, nicht zur sofortigen Auflösung des Bestandverhältnisses führen kann.Was die rechtliche Beurteilung der Sache anlangt, so hält der OGH an seiner bereits in mehreren Entscheidungen (MietSlg 4138, 6665, 13.130, 19.152 u a) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, daß auch Tatbestände als Auflösungsgrunde vereinbart werden können, die in Paragraph 1118, ABGB nicht genannt sind, daß aber im Fall eines geschützten Bestandverhältnisses die Mietengesetzgebung insofern eine Schranke für den Parteiwillen bildet, als nicht jede Vertragsverletzung, sondern nur eine für einen Kündigungstatbestand ausreichende Verletzung eines wichtigen Interesses des Bestandgebers rechtswirksam als Aufhebungsgrund vereinbart werden kann, da andernfalls eine Umgehung der Schutzvorschriften möglich wäre s auch Klang[2] römisch fünf 119). Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestandverhältnis unterliegt nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MG, nicht aber den Zinsbildungsvorschriften dieses Gesetzes. Somit ist davon auszugehen, daß eine Vertragsverletzung, die nicht zugleich einen Auflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB bildet oder einen der im MG aufgezählten Kündigungsgrunde erfüllt, nicht zur sofortigen Auflösung des Bestandverhältnisses führen kann.
Was nun das behauptete vertragswidrige Einlagern von Bierfässern anlangt, so könnte dieses Verhalten nach dem Gesagten nur dann mit Erfolg zum Anlaß einer Aufhebung des Bestandvertrags herangezogen werden, wenn hierin auch ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache erblickt werden könnte. Daß durch diese Einlagerung der Bestandgegenstand beschädigt wurde oder daß dadurch sonstige Interessen der Klägerin verletzt wurden, konnte aber nicht festgestellt werden. Auf die vom Erstgericht festgestellte Lärmentwicklung kann aber die Aufhebung des Bestandvertrags ebenfalls nicht gestützt werden. Im Vertrag ist Lärmentwicklung nicht als Aufhebungsgrund vorgesehen; falls sie tatsächlich vorgelegen wäre, könnte sie nur als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG geltend gemacht werden. Eine Kündigung liegt aber nicht vor. Als weiteren Aufhebungsgrund macht die Klägerin die nicht dem Vertrag entsprechende Leistung der vereinbarten Dienste geltend und will dies nicht nur als ein dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG unterstellendes Verhalten aufgefaßt wissen, sondern auch als Nichtzahlung des vereinbarten Bestandzinses i S des § 1118 ABGB. In Auslegung der Vertragsurkunde glaubt das Berufungsgericht, diesen Aufhebungsgrund verneinen zu können, weil die Erbringung der Arbeitsleistungen nach dem Aufbau des Mietvertrages nicht unter die Zinsvereinbarung falle, sondern als Nebenabrede zu gelten habe. Diese Urkundenauslegung wird von der Klägerin bekämpft. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich diese Schlußfolgerung allein aus dem Aufbau des Mietvertrages ableiten läßt; ihre Richtigkeit ergibt sich aber aus der Heranziehung der auf die Parteienaussage der Klägerin gegrundeten Feststellung des Erstgerichtes, daß der Zweck der Vereinbarung eines verhältnismäßig niedrigen Mietzinses die Übernahme der Instandsetzungsarbeiten durch den Beklagten gewesen sei; dies sei sogar der eigentliche Zweck der Vermietung gewesen. Daraus ergibt sich aber die Absicht der Parteien, daß der Beklagte für die Überlassung des Gebrauches der Magazinräume nicht nur den vereinbarten Barzins von jährlich 4000 S zu entrichten, sondern auch die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten zu übernehmen hatte, so daß sich die Entgeltsleistung des Beklagten im wesentlichen aus einem verhältnismäßig niedrigen Barzins und der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zusammensetzte. Daß ausdrücklich vereinbart wurde, auch die Arbeitsleistungen sollten als Teil des Preises für den Bestandgegenstand gelten (JBl 1954, 399), wurde vor dem Erstgericht nicht behauptet, insb auch nicht, daß der Schwerpunkt des Mietvertrages in den vom Beklagten zu erbringenden Arbeitsleistungen gelegen sei (1 Ob 142/64).Was nun das behauptete vertragswidrige Einlagern von Bierfässern anlangt, so könnte dieses Verhalten nach dem Gesagten nur dann mit Erfolg zum Anlaß einer Aufhebung des Bestandvertrags herangezogen werden, wenn hierin auch ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache erblickt werden könnte. Daß durch diese Einlagerung der Bestandgegenstand beschädigt wurde oder daß dadurch sonstige Interessen der Klägerin verletzt wurden, konnte aber nicht festgestellt werden. Auf die vom Erstgericht festgestellte Lärmentwicklung kann aber die Aufhebung des Bestandvertrags ebenfalls nicht gestützt werden. Im Vertrag ist Lärmentwicklung nicht als Aufhebungsgrund vorgesehen; falls sie tatsächlich vorgelegen wäre, könnte sie nur als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG geltend gemacht werden. Eine Kündigung liegt aber nicht vor. Als weiteren Aufhebungsgrund macht die Klägerin die nicht dem Vertrag entsprechende Leistung der vereinbarten Dienste geltend und will dies nicht nur als ein dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MG unterstellendes Verhalten aufgefaßt wissen, sondern auch als Nichtzahlung des vereinbarten Bestandzinses i S des Paragraph 1118, ABGB. In Auslegung der Vertragsurkunde glaubt das Berufungsgericht, diesen Aufhebungsgrund verneinen zu können, weil die Erbringung der Arbeitsleistungen nach dem Aufbau des Mietvertrages nicht unter die Zinsvereinbarung falle, sondern als Nebenabrede zu gelten habe. Diese Urkundenauslegung wird von der Klägerin bekämpft. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich diese Schlußfolgerung allein aus dem Aufbau des Mietvertrages ableiten läßt; ihre Richtigkeit ergibt sich aber aus der Heranziehung der auf die Parteienaussage der Klägerin gegrundeten Feststellung des Erstgerichtes, daß der Zweck der Vereinbarung eines verhältnismäßig niedrigen Mietzinses die Übernahme der Instandsetzungsarbeiten durch den Beklagten gewesen sei; dies sei sogar der eigentliche Zweck der Vermietung gewesen. Daraus ergibt sich aber die Absicht der Parteien, daß der Beklagte für die Überlassung des Gebrauches der Magazinräume nicht nur den vereinbarten Barzins von jährlich 4000 S zu entrichten, sondern auch die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten zu übernehmen hatte, so daß sich die Entgeltsleistung des Beklagten im wesentlichen aus einem verhältnismäßig niedrigen Barzins und der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zusammensetzte. Daß ausdrücklich vereinbart wurde, auch die Arbeitsleistungen sollten als Teil des Preises für den Bestandgegenstand gelten (JBl 1954, 399), wurde vor dem Erstgericht nicht behauptet, insb auch nicht, daß der Schwerpunkt des Mietvertrages in den vom Beklagten zu erbringenden Arbeitsleistungen gelegen sei (1 Ob 142/64).
Es wäre aber auch angesichts der Eigenart eines solchen gemischten Bestandverhältnisses unbillig, der Nichtleistung von nur vereinzelten und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen umfänglich nur geringen Arbeiten die gleiche Wirkung zuzuerkennen wie der Nichtzahlung des Bestandzinses i S des § 1118 ABGB oder des § 19 Abs 2 Z 1 MG, denn vereinzelte Arbeitsverweigerungen können noch nicht einer Nichterfüllung der Vertragspflicht gleichgehalten werden (Sternberg, MG[2], 191 f; ZBl 1936/235). Von der Sicht des Zinsrückstandes oder der Arbeitsverweigerung kann somit das Recht zur Vertragsaufhebung nicht abgeleitet werden.Es wäre aber auch angesichts der Eigenart eines solchen gemischten Bestandverhältnisses unbillig, der Nichtleistung von nur vereinzelten und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen umfänglich nur geringen Arbeiten die gleiche Wirkung zuzuerkennen wie der Nichtzahlung des Bestandzinses i S des Paragraph 1118, ABGB oder des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG, denn vereinzelte Arbeitsverweigerungen können noch nicht einer Nichterfüllung der Vertragspflicht gleichgehalten werden (Sternberg, MG[2], 191 f; ZBl 1936/235). Von der Sicht des Zinsrückstandes oder der Arbeitsverweigerung kann somit das Recht zur Vertragsaufhebung nicht abgeleitet werden.
Aber auch ein Tatbestand, der § 19 Abs 1 MG zu unterstellen wäre, ist in diesem Fall nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sich aus der teilweisen Nichteinhaltung der vom Beklagten übernommenen Arbeitsverpflichtung solche Folgen ergeben hätten, daß ihr die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ohne Erbringung der vom Beklagten unterlassenen Arbeitsleistungen nicht zugemutet werden könnte (MietSlg 16.305; 1 Ob 142/64). Sie hat zwar in der Klage vorgebracht, sie habe für diese Arbeiten eine andere Arbeitskraft einstellen müssen. Diese Tatsache macht ihr aber die weitere Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses noch nicht unzumutbar, da ihr die Möglichkeit offengestanden wäre, den Beklagten wegen Vertragserfüllung oder Schadenersatz zu belangen. Diese Maßnahmen konnten der Klägerin zugemutet werden, zumal es sich nach den getroffenen Feststellungen nur um eine jährlich einmalige Reinigung der Kellerräume und des Dachbodens gehandelt hat.Aber auch ein Tatbestand, der Paragraph 19, Absatz eins, MG zu unterstellen wäre, ist in diesem Fall nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sich aus der teilweisen Nichteinhaltung der vom Beklagten übernommenen Arbeitsverpflichtung solche Folgen ergeben hätten, daß ihr die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ohne Erbringung der vom Beklagten unterlassenen Arbeitsleistungen nicht zugemutet werden könnte (MietSlg 16.305; 1 Ob 142/64). Sie hat zwar in der Klage vorgebracht, sie habe für diese Arbeiten eine andere Arbeitskraft einstellen müssen. Diese Tatsache macht ihr aber die weitere Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses noch nicht unzumutbar, da ihr die Möglichkeit offengestanden wäre, den Beklagten wegen Vertragserfüllung oder Schadenersatz zu belangen. Diese Maßnahmen konnten der Klägerin zugemutet werden, zumal es sich nach den getroffenen Feststellungen nur um eine jährlich einmalige Reinigung der Kellerräume und des Dachbodens gehandelt hat.
Schließlich hat aber die Klägerin auch nicht behauptet, daß sie seit Ostern 1968 bis zu der im November 1968 eingebrachten Klage den Beklagten aufgefordert habe, seiner Leistungspflicht hinsichtlich der Keller- und Dachbodenreinigung nachzukommen. Wie die Klägerin selbst zugibt, hat sie in den letzten Jahren in den Haushaltsbüchern die Verrichtung von Arbeiten durch den Beklagten oder dessen Ehefrau bestätigt, ohne anläßlich der Unterfertigung Beanstandungen vorgenommen zu haben. Es muß daher auch davon ausgegangen werden, daß sie im letzten Jahr nicht erkennen ließ, daß ihr die Unterlassung dieser Arbeiten in dem Maße wichtig schien, um darauf eine Aufhebung des Bestandvertrages zu grunden, zumal sie die am 19. April 1968 eingebrachte und später zurückgezogene Kündigung nicht auf die Arbeitsverweigerung gestützt hatte. Pflichtverstöße aber sind ohne unnötigen Aufschub geltendzumachen (SZ 24/202; MietSlg 1856, 5616, 9447).
Auch darin kann ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache, der zur Aufhebung des Bestandvertrages berechtigen würde, nicht erblickt werden, daß der Beklagte eine wirksame Durchlüftung der Räume nicht vornahm und die Biergefäße direkt an die Wand stellte. Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt sich nicht, daß ein weiteres Fortschreiten der Grundfeuchtigkeit durch eine Entlüftungsmaßnahme, soweit diese nicht dem vereinbarten Einlagerungszweck entgegengestanden wäre, hintangehalten hätte werden können.
Hingegen muß der Revision Berechtigung zuerkannt werden, soweit das Berufungsgericht der Vernachlässigung der im Bestandvertrag übernommenen Verpflichtung zur Instandsetzung jede Rechtswirksamkeit in der Richtung einer Vertragsaufhebung abgesprochen hat. Die Frage ob Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen vom Mieter wirksam übernommen werden können, muß jedenfalls dort bejaht werden, wo das Bestandverhältnis - wie im vorliegenden Fall - den Bestimmungen des MG über die Zinsbildung nicht unterliegt. Derartige Vertragsbestimmungen können nur so ausgelegt werden, daß die dem Vermieter obliegende Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nach § 1096 ABGB vom Mieter übernommen wird. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, dann kann der Vermieter vom Auflösungsrecht des § 1118 ABGB unter der Voraussetzung Gebrauch machen, daß ihm aus diesem Verstoß eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen droht, sei daß von einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache gesprochen werden kann (JBl 1949, 263; MietSlg 7930, 9606, 18.209). Unter diesen Umständen kann die Verletzung einer verträglich übernommenen Verpflichtung diesen in § 1118 ABGB normierten Aufhebungsgrund herstellen. Wurden, wie der Beklagte selbst zugibt, die vereinbarten Instandsetzungsarbeiten, die nach dem Vertrag die Ausbesserung des Fußbodens, das Ausmalen, das Streichen der Türen und Fenster hätten umfassen sollen, entgegen der Vereinbarung - was allerdings vom Berufungsgericht noch zu überprüfen sein wird - nicht erbracht, dann könnte dieser Verstoß des Beklagten gegen den Mietvertrag die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin in einem erheblichen Maß zu schädigen geeignet sein und das Verhalten des Beklagten allenfalls auch den Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MG erfüllen (MietSlg 9606; 1 Ob 220/60). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich aus den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens allerdings noch nicht schließen. Die Klägerin müßte noch den Beweis erbringen, daß die Verletzung der Instandsetzungspflicht durch den Beklagten eine solche ernstliche Gefährdung oder eine tatsächliche Schädigung ihrer Interessen zur Folge hatte, daß von einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache i S des § 1118 ABGB gesprochen werden kann.Hingegen muß der Revision Berechtigung zuerkannt werden, soweit das Berufungsgericht der Vernachlässigung der im Bestandvertrag übernommenen Verpflichtung zur Instandsetzung jede Rechtswirksamkeit in der Richtung einer Vertragsaufhebung abgesprochen hat. Die Frage ob Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen vom Mieter wirksam übernommen werden können, muß jedenfalls dort bejaht werden, wo das Bestandverhältnis - wie im vorliegenden Fall - den Bestimmungen des MG über die Zinsbildung nicht unterliegt. Derartige Vertragsbestimmungen können nur so ausgelegt werden, daß die dem Vermieter obliegende Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nach Paragraph 1096, ABGB vom Mieter übernommen wird. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, dann kann der Vermieter vom Auflösungsrecht des Paragraph 1118, ABGB unter der Voraussetzung Gebrauch machen, daß ihm aus diesem Verstoß eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen droht, sei daß von einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache gesprochen werden kann (JBl 1949, 263; MietSlg 7930, 9606, 18.209). Unter diesen Umständen kann die Verletzung einer verträglich übernommenen Verpflichtung diesen in Paragraph 1118, ABGB normierten Aufhebungsgrund herstellen. Wurden, wie der Beklagte selbst zugibt, die vereinbarten Instandsetzungsarbeiten, die nach dem Vertrag die Ausbesserung des Fußbodens, das Ausmalen, das Streichen der Türen und Fenster hätten umfassen sollen, entgegen der Vereinbarung - was allerdings vom Berufungsgericht noch zu überprüfen sein wird - nicht erbracht, dann könnte dieser Verstoß des Beklagten gegen den Mietvertrag die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin in einem erheblichen Maß zu schädigen geeignet sein und das Verhalten des Beklagten allenfalls auch den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, MG erfüllen (MietSlg 9606; 1 Ob 220/60). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich aus den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens allerdings noch nicht schließen. Die Klägerin müßte noch den Beweis erbringen, daß die Verletzung der Instandsetzungspflicht durch den Beklagten eine solche ernstliche Gefährdung oder eine tatsächliche Schädigung ihrer Interessen zur Folge hatte, daß von einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache i S des Paragraph 1118, ABGB gesprochen werden kann.
Zuvor wird jedoch das Berufungsgericht die von der Berufung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpfte Feststellung des Erstgerichts zu prüfen haben, wonach eine Vereinbarung, daß die Magazinsräume erst bei der Rückgabe an die Vermieterin instandgesetzt werden müßten, nicht als erwiesen angenommen wurde.