Rechtssatz RS0021035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021035
Geschäftszahl
8Ob2/63; 4Ob511/73; 7Ob633/76; 1Ob740/82; 2Ob137/08y; 2Ob126/13p
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Rechtssatz
Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. Besteht die Gegenleistung nicht etwa in der Übergabe einer Sache oder in der Abgabe einer Willenserklärung, sondern in der Entwicklung einer Tätigkeit, nämlich in der Depurierung des Lastenstandes (Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft), so kann bei der Eigenart dieser Gegenleistung, deren Erbringung Zug um Zug mit der Leistung bei der exekutiven Eintreibung der Leistung dem Exekutionsgericht nicht in geeigneter Weise dargetan werden könnte, vor Erbringung dieser Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises überhaupt nicht begehrt werden. In solchen Fällen hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die (derzeitige) Abweisung der Klage zur Folge.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2/63
Entscheidungstext OGH 15.01.1963 8 Ob 2/63
- 4 Ob 511/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 511/73
nur: Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. (T1) Veröff: JBl 1974,146
- 7 Ob 633/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 633/76
- 1 Ob 740/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 740/82
Vgl
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
Auch; nur T1; Beisatz: Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip müssen vereinbart sein. (T2); Beisatz: Vereinbarungen, mit denen der Käufer in Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet wird, sind grundsätzlich als zulässig anzusehen. (T3)
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021035
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19630115_OGH0002_0080OB00002_6300000_001