Rechtssatz RS0021052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021052
Entscheidungsdatum
25.03.1971
Rechtssatz
Wurde ein Bestandverhältnis wegen Abbruchreife beendet und der Bestandgegenstand sodann auf Grund eines behördlichen Demolierungsauftrages abgetragen, ist der so verdrängte Bestandnehmer berechtigt, bei Verschulden des Bestandgebers Schadenersatz zu fordern. Es sind hiebei die allgemeinen Schadenersatzgrundsätze anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021052
Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0010OB00063_7100000_001