Rechtssatz RS0021094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021094
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Rechtssatz
Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht gerade Zahlungsunfähigkeit voraus, sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, so daß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionswege rechnen muß, oder sich so verhält, daß der Vorleistungspflichtige mit solchen Gefährdungen rechnen muß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
- 7 Ob 81/03t
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 81/03t
Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021094
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_002