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Rechtssatz RS0021094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021094

Geschäftszahl

1Ob506/85; 7Ob81/03t

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Rechtssatz

Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht gerade Zahlungsunfähigkeit voraus, sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, so daß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionswege rechnen muß, oder sich so verhält, daß der Vorleistungspflichtige mit solchen Gefährdungen rechnen muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
  • 7 Ob 81/03t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 81/03t
    Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021094

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_002