Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Einzig im Revisionsverfahren relevierte Rechtsfrage ist, ob die Beklagte die Unsicherheitseinrede des § 1052 ABGB zu Recht oder zu Unrecht erhoben hat, wenn sie sich nicht vor Vertragsabschluss über die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners erkundigt habe.Einzig im Revisionsverfahren relevierte Rechtsfrage ist, ob die Beklagte die Unsicherheitseinrede des Paragraph 1052, ABGB zu Recht oder zu Unrecht erhoben hat, wenn sie sich nicht vor Vertragsabschluss über die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners erkundigt habe.
Dem ist im Sinne des § 510 Abs 3 ZPO zu erwidern:Dem ist im Sinne des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zu erwidern:
Der Vorleistungspflichtige kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten (§ 1052 ABGB).Der Vorleistungspflichtige kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten (Paragraph 1052, ABGB).
Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht gerade die Zahlungsunfähigkeit voraus. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, sodass der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionsweg rechnen muss oder sich so verhält, dass der Vorleistungspflichtige mit einer solchen Gefährdung rechnen muss (1 Ob 506/85 mwN).
Der Kläger hat im Verfahren nie behauptet, dass seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung schlecht gewesen seien (er bringt nur vor, dass seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss nicht schlechter geworden sei). Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe (1 Ob 506/85), wozu sie nach Lehre und Rechtsprechung gehalten wäre (vgl 7 Ob 113/01w, RIS-Justiz RS0021112, Aicher in Rummel I3, § 1052 ABGB, Rz 30, Wimmer, Die Einrede der Unsicherheit in Zielschuldverhältnissen, JBl 1972, 320). Auf Grund vollständiger objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage aus der Sicht des Vorleistungspflichtigen (1 Ob 506/85 mwN) ergibt sich, dass die Beklagte mit einer Gefährdung ihrer Restkaufpreisforderung auf Grund der vereinbarungswidrig nicht geleisteten Anzahlung rechnen musste.Der Kläger hat im Verfahren nie behauptet, dass seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung schlecht gewesen seien (er bringt nur vor, dass seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss nicht schlechter geworden sei). Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe (1 Ob 506/85), wozu sie nach Lehre und Rechtsprechung gehalten wäre vergleiche 7 Ob 113/01w, RIS-Justiz RS0021112, Aicher in Rummel I3, Paragraph 1052, ABGB, Rz 30, Wimmer, Die Einrede der Unsicherheit in Zielschuldverhältnissen, JBl 1972, 320). Auf Grund vollständiger objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage aus der Sicht des Vorleistungspflichtigen (1 Ob 506/85 mwN) ergibt sich, dass die Beklagte mit einer Gefährdung ihrer Restkaufpreisforderung auf Grund der vereinbarungswidrig nicht geleisteten Anzahlung rechnen musste.
Im übrigen ergibt sich auf Grund des außer Streit gestellten (beide Parteien berufen sich darauf) Punktes III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass die Parteien kein unbedingtes Vorleistungsrecht der Beklagten von vornherein vereinbarten. Die Beklagte sollte vom Vertrag zurücktreten können, wenn die Gegenleistung nicht gesichert erscheinen sollte. Dies ist wohl der Fall, wenn der Vertragspartner bereits die Anzahlung nicht vereinbarungsgemäß leistet und der übergebene Scheck nicht gedeckt ist. Eine besondere Nachforschungspflicht der Beklagten ist dazu nicht vereinbart.Im übrigen ergibt sich auf Grund des außer Streit gestellten (beide Parteien berufen sich darauf) Punktes römisch drei der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass die Parteien kein unbedingtes Vorleistungsrecht der Beklagten von vornherein vereinbarten. Die Beklagte sollte vom Vertrag zurücktreten können, wenn die Gegenleistung nicht gesichert erscheinen sollte. Dies ist wohl der Fall, wenn der Vertragspartner bereits die Anzahlung nicht vereinbarungsgemäß leistet und der übergebene Scheck nicht gedeckt ist. Eine besondere Nachforschungspflicht der Beklagten ist dazu nicht vereinbart.
Nach den Feststellungen kam es auch durch die Forderung der Beklagten nach Beibringung von Sicherheiten vor Ausfolgung des Mähdreschers und dem festgestellten Einverständnis des Klägers (so ausdrücklich vom Berufungsgericht geprüft) jedenfalls zu einer einvernehmlichen Vertragsabänderung, nach der die Vorleistungspflicht der Beklagten modifiziert wurde.
Auch wegen der besonderen Vertragslage kann sich die als erheblich genannte Rechtsfrage nicht stellen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.