Rechtssatz RS0021112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021112
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
- 9 Ob 340/97h
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 340/97h
Auch
- 7 Ob 81/03t
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 81/03t
Vgl auch; Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)
- 7 Ob 183/08z
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021112
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_004