Rechtssatz RS0021184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021184
Geschäftszahl
5Ob10/65 (5Ob11/65); 5Ob611/82; 1Ob156/15w
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Daß die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt (vgl MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).Daß die im Paragraph 1118, ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt vergleiche MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/65
Entscheidungstext OGH 25.02.1965 5 Ob 10/65
Veröff: MietSlg 17214
- 5 Ob 611/82
Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 611/82
- 1 Ob 156/15w
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021184
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19650225_OGH0002_0050OB00010_6500000_001