Rechtssatz RS0021187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021187
Entscheidungsdatum
25.11.1976
Rechtssatz
Der Rechtsgrund des § 1112 ABGB versagt gegenüber einem Räumungsbegehren (Abtragungsbegehren), weil er auf ein Superädifikat, bei welchem zwischen Grundeigentümer und Eigentümer der Baulichkeit ein rein sachenrechtliches Verhältnis besteht überhaupt nicht anwendbar ist. Die Bestimmung des § 1118 ABGB gehört wie jene des § 1112 ABGB dem Bestandrecht an.Der Rechtsgrund des Paragraph 1112, ABGB versagt gegenüber einem Räumungsbegehren (Abtragungsbegehren), weil er auf ein Superädifikat, bei welchem zwischen Grundeigentümer und Eigentümer der Baulichkeit ein rein sachenrechtliches Verhältnis besteht überhaupt nicht anwendbar ist. Die Bestimmung des Paragraph 1118, ABGB gehört wie jene des Paragraph 1112, ABGB dem Bestandrecht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021187
Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00677_7600000_001