Rechtssatz RS0021540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021540
Geschäftszahl
3Ob304/54; 6Ob336/58; 8Ob563/76
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Rechtssatz
Wird behauptet, daß durch die Vernachlässigung der den Bestandnehmer vereinbarungsgemäß treffenden Instandhaltungspflicht ernste, gefahrdrohende Schäden an den Baulichkeiten entstanden seien, so würde die Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB, womit die Wiederherstellung einer wesentlich gleichen Lage gemeint ist, darin bestehen, daß diese gefahrdrohenden Schäden zur Gänze behoben werden, wenngleich die beschädigten Teile des Bestandobjektes durch neuwertige ersetzt werden müßten. Die natürliche Abnützung steht dem nicht entgegen.Wird behauptet, daß durch die Vernachlässigung der den Bestandnehmer vereinbarungsgemäß treffenden Instandhaltungspflicht ernste, gefahrdrohende Schäden an den Baulichkeiten entstanden seien, so würde die Naturalrestitution im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, womit die Wiederherstellung einer wesentlich gleichen Lage gemeint ist, darin bestehen, daß diese gefahrdrohenden Schäden zur Gänze behoben werden, wenngleich die beschädigten Teile des Bestandobjektes durch neuwertige ersetzt werden müßten. Die natürliche Abnützung steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 304/54
Entscheidungstext OGH 12.05.1954 3 Ob 304/54
Veröff: EvBl 1954/356
- 6 Ob 336/58
Entscheidungstext OGH 14.01.1959 6 Ob 336/58
Veröff: SZ 32/5
- 8 Ob 563/76
Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 563/76
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021540
Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0030OB00304_5400000_002