Rechtssatz RS0021879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021879
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Rechtssatz
Besetzen Kraftwerksgegner die im Eigentum der Stromgesellschaft stehende Baustelle, haften sie für den der Gesellschaft entstandenen Folgeschaden, Stehtage des Unternehmers abzugelten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 501/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
Veröff: SZ 67/92
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Vgl auch; Veröff: SZ 72/55
- 7 Ob 49/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
Vgl auch; Beisatz: Die vom Bauherrn dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu ersetzenden Stehzeiten sind ein Vermögensschaden, den die Demonstranten dann zu ersetzen haben, wenn feststeht, daß das Bauvorhaben fertiggestellt wird. Der Vermögensnachteil ist nach dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung (Schluß der Verhandlung erster Instanz) zu ermitteln. Unsicherheiten darüber, ob das Bauwerk fertiggestellt werden wird, führen zur Stattgebung eines Feststellungsbegehrens über die Haftung der Demonstranten für künftig mögliche Schäden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021879
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0030OB00501_9400000_003