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Rechtssatz RS0021879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021879

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Rechtssatz

Besetzen Kraftwerksgegner die im Eigentum der Stromgesellschaft stehende Baustelle, haften sie für den der Gesellschaft entstandenen Folgeschaden, Stehtage des Unternehmers abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Veröff: SZ 67/92
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/55
  • 7 Ob 49/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Bauherrn dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu ersetzenden Stehzeiten sind ein Vermögensschaden, den die Demonstranten dann zu ersetzen haben, wenn feststeht, daß das Bauvorhaben fertiggestellt wird. Der Vermögensnachteil ist nach dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung (Schluß der Verhandlung erster Instanz) zu ermitteln. Unsicherheiten darüber, ob das Bauwerk fertiggestellt werden wird, führen zur Stattgebung eines Feststellungsbegehrens über die Haftung der Demonstranten für künftig mögliche Schäden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021879

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0030OB00501_9400000_003