Rechtssatz RS0022428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022428
Entscheidungsdatum
16.10.1975
Rechtssatz
Die mit voller Absicht durchgeführte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - ein Fall bewußter Fahrlässigkeit - entspricht einem sehr weitreichenden Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB und ist somit grob fahrlässig (hier: Verstoß gegen § 76 StVO).Die mit voller Absicht durchgeführte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - ein Fall bewußter Fahrlässigkeit - entspricht einem sehr weitreichenden Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB und ist somit grob fahrlässig (hier: Verstoß gegen Paragraph 76, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022428
Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0020OB00188_7500000_001