Rechtssatz RS0022696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022696
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Unfallsbedingte Steuerersparnisse sind grundsätzlich dem Schädiger gutzubringen. Soweit aber der Geschädigte durch den Steuervorteil begünstigt werden soll, sind Steuervorteile nicht anzurechnen. Hier:
Im amtlichen Kilometergeld sind bereits die jedermann zugutekommenden, mit der Benützung des Kraftfahrzeuges allgemein verbunden Steuervorteile berücksichtigt. Die mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges verbundene Steuerbegünstigung für Invalide kann daher nicht noch einmal in Abrechnung gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022696
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0080OB00072_8700000_001