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Rechtssatz RS0022696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022696

Geschäftszahl

8Ob72/87

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Rechtssatz

Unfallsbedingte Steuerersparnisse sind grundsätzlich dem Schädiger gutzubringen. Soweit aber der Geschädigte durch den Steuervorteil begünstigt werden soll, sind Steuervorteile nicht anzurechnen. Hier:

Im amtlichen Kilometergeld sind bereits die jedermann zugutekommenden, mit der Benützung des Kraftfahrzeuges allgemein verbunden Steuervorteile berücksichtigt. Die mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges verbundene Steuerbegünstigung für Invalide kann daher nicht noch einmal in Abrechnung gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022696

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0080OB00072_8700000_001