Der Rekurs ist im Hinblick auf den beigesetzten Rechtskraftvorbehalt zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Kläger wendet sich in seinem Rekurs gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, es fehlten Feststellungen zur Beantwortung der Frage, ob die Notwendigkeit der Verwendung eines PKWs zur Erreichung des Arbeitsplatzes tatsächlich eine Folge des Unfalles sei und ob der Kläger unfallsbedingt nicht in der Lage wäre, den Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück auf andere Weise als mit einem PKW zurückzulegen, was eine Frage sei, die letztlich wohl nur durch medizinischen Sachbefund geklärt werden könne, der von den beklagten Parteien dazu auch angeboten, vom Erstgericht aber nicht aufgenommen worden sei. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meint, das Erstgericht hätte ohnedies zu beiden Fragen Feststellungen getroffen, die vom Berufungsgericht auch auf Grund seiner Überlegungen zu übernehmen gewesen wären oder infolge der von den Beklagten vorgenommenen Bekämpfung durch eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zu klären gewesen wären, übersieht er, daß die Frage, ob bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht ohne Beweisergänzung übernommen werden können oder ob Behauptungen weiterer Beweise bedürfen, in das Gebiet der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung fällt. Wenn das Berufungsgericht aber der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Es muß daher bei der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung verbleiben.
Der Rekurswerber bekämpft weiters die Ansicht des Rekursgerichtes, der Frage, ob und inwieweit seine Behinderung unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere, komme rechtliche Relevanz zu. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, daß der gegenständliche Unfall bei ihm zur Amputation des rechten Unterschenkels geführt habe und er deshalb einen PKW benötige. Die beklagten Parteien hätten im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, daß er, Kläger, auch ohne diesen Unfall auf die Benützung eines PKWs angewiesen wäre; sie hätten lediglich geltend gemacht, der Kläger sei wegen früherer Unfälle "erheblich vorgeschädigt" und müsse aus diesem Grunde die Kosten für die Anschaffung des PKWs zumindest zum Teil selbst tragen. Da die Beklagten jedoch auch dann für alle Kosten einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers hafteten, wenn der gegenständliche Unfall solche Kosten bloß mitverursacht habe, bedürfe es keines medizinischen Gutachtens, um den Gesundheitszustand des Klägers vor dem gegenständlichen Unfall zu klären.
Dem ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich (2 Ob 43/64; 2 Ob 86/70; 2 Ob 6/74; ZVR 1978/165; ZVR 1979/99; 2 Ob 582/84 ua). Dasselbe müßte aber auch hier für den Fall gelten, daß die vom Erstbeklagten zu verantwortende Beinamputation tatsächlich bloß zusammen mit anderen, beim Kläger aus früher erlittenen Unfallsverletzungen resultierenden Körperschäden (ZVR 1977/108) zur Folge hätte, daß der Kläger außerstande ist, seinen Arbeitsplatz unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und daher dafür einen PKW benötigt. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten oder anderer, bereits vorhandener körperlicher Beeinträchtigungen ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (ZVR 1964/228; ZVR 1977/108; ZVR 1978/165; ZVR 1980/151; SZ 54/108; SZ 57/51 ua). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß das überholende Ereignis derart eingetreten wäre, trifft den realen Schädiger (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1302; Harrer in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar V, Rz 39 zu §§ 1301 f; ZVR 1977/108, 1978/165; 6 Ob 878/82; 7 Ob 531/85). Im Verfahren erster Instanz haben die beklagten Parteien ihre Behauptung, der Kläger hätte auch ohne den gegenständlichen Unfall einen PKW anschaffen müssen, darauf gestützt, daß der Kläger seinen in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Arbeitsplatz auf Grund der Konjunkturlage verloren hätte und dann gezwungen gewesen wäre, sich andernorts um eine Beschäftigung umzusehen, wozu dann der PKW erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus haben sie bloß behauptet, daß die den Klagsanspruch begründende Behinderung des Klägers unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere. Der Rekurswerber weist mit Recht auf die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichtes hin, daß der vom Erstbeklagten verschuldete Unfall bei ihm zur Amputation des rechten Unterschenkels geführt hat und er - nach seinem Vorbringen - deshalb einen PKW benötigt. Da die beklagten Parteien gar nicht behauptet haben, daß die schon vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Sinne körperlicher Behinderungen) des Klägers zu denselben Folgen - nämlich der Unmöglichkeit der Benützung des Motorrades infolge Beinamputation - geführt hätten, kommt dem Umfang der beim Kläger allenfalls bereits vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen, auf Verletzungsfolgen früherer Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen für die Haftung der beklagten Parteien aus dem gegenständlichen Unfall für die mit der Anschaffung eines PKWs und dessen Betrieb verbundenen Kosten rechtlich keine Bedeutung zu. Die vom Berufungsgericht aufgegriffene Unterlassung der Klärung einer allfälligen Mitverursachung der Behinderung des Klägers durch bleibende Folgen vorangegangener Unfälle durch das Erstgericht stellt daher mangels rechtlicher Relevanz keinen erheblichen Verfahrensmangel dar.Dem ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich (2 Ob 43/64; 2 Ob 86/70; 2 Ob 6/74; ZVR 1978/165; ZVR 1979/99; 2 Ob 582/84 ua). Dasselbe müßte aber auch hier für den Fall gelten, daß die vom Erstbeklagten zu verantwortende Beinamputation tatsächlich bloß zusammen mit anderen, beim Kläger aus früher erlittenen Unfallsverletzungen resultierenden Körperschäden (ZVR 1977/108) zur Folge hätte, daß der Kläger außerstande ist, seinen Arbeitsplatz unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und daher dafür einen PKW benötigt. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten oder anderer, bereits vorhandener körperlicher Beeinträchtigungen ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (ZVR 1964/228; ZVR 1977/108; ZVR 1978/165; ZVR 1980/151; SZ 54/108; SZ 57/51 ua). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß das überholende Ereignis derart eingetreten wäre, trifft den realen Schädiger (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1302,; Harrer in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar römisch fünf, Rz 39 zu Paragraphen 1301, f; ZVR 1977/108, 1978/165; 6 Ob 878/82; 7 Ob 531/85). Im Verfahren erster Instanz haben die beklagten Parteien ihre Behauptung, der Kläger hätte auch ohne den gegenständlichen Unfall einen PKW anschaffen müssen, darauf gestützt, daß der Kläger seinen in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Arbeitsplatz auf Grund der Konjunkturlage verloren hätte und dann gezwungen gewesen wäre, sich andernorts um eine Beschäftigung umzusehen, wozu dann der PKW erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus haben sie bloß behauptet, daß die den Klagsanspruch begründende Behinderung des Klägers unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere. Der Rekurswerber weist mit Recht auf die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichtes hin, daß der vom Erstbeklagten verschuldete Unfall bei ihm zur Amputation des rechten Unterschenkels geführt hat und er - nach seinem Vorbringen - deshalb einen PKW benötigt. Da die beklagten Parteien gar nicht behauptet haben, daß die schon vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Sinne körperlicher Behinderungen) des Klägers zu denselben Folgen - nämlich der Unmöglichkeit der Benützung des Motorrades infolge Beinamputation - geführt hätten, kommt dem Umfang der beim Kläger allenfalls bereits vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen, auf Verletzungsfolgen früherer Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen für die Haftung der beklagten Parteien aus dem gegenständlichen Unfall für die mit der Anschaffung eines PKWs und dessen Betrieb verbundenen Kosten rechtlich keine Bedeutung zu. Die vom Berufungsgericht aufgegriffene Unterlassung der Klärung einer allfälligen Mitverursachung der Behinderung des Klägers durch bleibende Folgen vorangegangener Unfälle durch das Erstgericht stellt daher mangels rechtlicher Relevanz keinen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Der Rekurswerber erachtet sich weiters durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes beschwert, es wären im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß er den PKW auch für andere Zwecke als zur Erreichung des Arbeitsplatzes, allenfalls auch für Einkäufe und Arztbesuche benötige, weil ihm ja die durch die Anschaffung des PKWs entstandenen Mehrkosten auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall, zu der er ja noch keinen PKW gehabt habe, gebracht hätten und damit über den Rahmen der unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse hinausgingen. Die Anrechnung von Vorteilen, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schädigung erlangt habe, solle seine Bereicherung verhindern. Auf den objektiven Wert des Vorteils sei aber nur dann abzustellen, wenn der Geschädigte in der Lage sei, jenen Nutzen zu ziehen, der Grundlage der objektiven Bewertung sei, also die Sache verkaufen oder aus ihr Erträgnisse ziehen könne. Dies treffe hier nicht zu, weil er, Kläger, den PKW für seine Berufsausübung benötige. Der hier allenfalls anzurechnende Vorteil sei daher subjektiv zu bestimmen. Da er, Kläger, schon vor dem Unfall ein Motorrad besessen habe, also bereits entsprechend mobil gewesen sei, es aber damals für Berufszwecke nicht benötigt habe, liege infolge der Anschaffung des PKWs hier ein Fall einer sogenannten "aufgedrängten Bereicherung" vor, die dadurch gekennzeichnet sei, daß der "Bereicherte" mit dem objektiven Wertzuwachs nach seiner Vermögensplanung nichts oder wenig anfangen könne. In einem solchen Fall seien die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden, was aber dazu führe, daß der Bereicherte nur seinen "klaren, überwiegenden Vorteil" (§ 1037 ABGB) erstatten müsse. Von einem solchen Vorteil könne aber hier keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewünschten Feststellungen seien daher entbehrlich.Der Rekurswerber erachtet sich weiters durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes beschwert, es wären im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß er den PKW auch für andere Zwecke als zur Erreichung des Arbeitsplatzes, allenfalls auch für Einkäufe und Arztbesuche benötige, weil ihm ja die durch die Anschaffung des PKWs entstandenen Mehrkosten auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall, zu der er ja noch keinen PKW gehabt habe, gebracht hätten und damit über den Rahmen der unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse hinausgingen. Die Anrechnung von Vorteilen, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schädigung erlangt habe, solle seine Bereicherung verhindern. Auf den objektiven Wert des Vorteils sei aber nur dann abzustellen, wenn der Geschädigte in der Lage sei, jenen Nutzen zu ziehen, der Grundlage der objektiven Bewertung sei, also die Sache verkaufen oder aus ihr Erträgnisse ziehen könne. Dies treffe hier nicht zu, weil er, Kläger, den PKW für seine Berufsausübung benötige. Der hier allenfalls anzurechnende Vorteil sei daher subjektiv zu bestimmen. Da er, Kläger, schon vor dem Unfall ein Motorrad besessen habe, also bereits entsprechend mobil gewesen sei, es aber damals für Berufszwecke nicht benötigt habe, liege infolge der Anschaffung des PKWs hier ein Fall einer sogenannten "aufgedrängten Bereicherung" vor, die dadurch gekennzeichnet sei, daß der "Bereicherte" mit dem objektiven Wertzuwachs nach seiner Vermögensplanung nichts oder wenig anfangen könne. In einem solchen Fall seien die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden, was aber dazu führe, daß der Bereicherte nur seinen "klaren, überwiegenden Vorteil" (Paragraph 1037, ABGB) erstatten müsse. Von einem solchen Vorteil könne aber hier keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewünschten Feststellungen seien daher entbehrlich.
Auch hier ist dem Rekurswerber grundsätzlich beizupflichten. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Kläger aus dem Unfall Vorteile erwachsen sind, die seinen Ersatzanspruch mindern, ist - wie der Rekurswerber richtig erkennt - von den Aufgaben des Schadenersatzes auszugehen, nämlich dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen; der Geschädigte soll nur die erlittenen Nachteile, nicht aber mehr vergütet erhalten (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 204; Koziol-Welser8 I 428). Ein Nachteil wäre etwa dann nicht vorhanden, wenn das schädigende Ereignis dem Verletzten Vermögensvorteile in gleicher Höhe wie Vermögensnachteile gebracht hat. Schade und Vorteil brauchen zwar nicht selbsttätig aus derselben Ursache hervorgerufen sein, es genügt vielmehr, daß Schade und Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben, somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt; in Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen (vgl. Harrer, aaO, Rz 3 zu Anhang nach §§ 1323 f; ZVR 1972/154). Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen (vgl. Wolff in Klang2 VI, 4; Mayrhofer, Schuldrecht I, 334). Ein solcher Vorteil kommt dem Schädiger zugute und verringert im Falle einer entsprechenden Geltendmachung (vgl. ZVR 1973/7; SZ 50/50; SZ 52/188) essen Ersatzpflicht (vgl. Wolff, aaO, 5; Koziol, aaO, I 204; SZ 25/132 ua). Schließlich muß es sich um einen vermögenswerten Vorteil handeln, weil es sich hier ja um ein Problem des Vermögensschadens (vgl. Wolff, aaO, 5) handelt.Auch hier ist dem Rekurswerber grundsätzlich beizupflichten. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Kläger aus dem Unfall Vorteile erwachsen sind, die seinen Ersatzanspruch mindern, ist - wie der Rekurswerber richtig erkennt - von den Aufgaben des Schadenersatzes auszugehen, nämlich dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen; der Geschädigte soll nur die erlittenen Nachteile, nicht aber mehr vergütet erhalten (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 204; Koziol-Welser8 römisch eins 428). Ein Nachteil wäre etwa dann nicht vorhanden, wenn das schädigende Ereignis dem Verletzten Vermögensvorteile in gleicher Höhe wie Vermögensnachteile gebracht hat. Schade und Vorteil brauchen zwar nicht selbsttätig aus derselben Ursache hervorgerufen sein, es genügt vielmehr, daß Schade und Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben, somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt; in Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen vergleiche Harrer, aaO, Rz 3 zu Anhang nach Paragraphen 1323, f; ZVR 1972/154). Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs, 4; Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins, 334). Ein solcher Vorteil kommt dem Schädiger zugute und verringert im Falle einer entsprechenden Geltendmachung vergleiche ZVR 1973/7; SZ 50/50; SZ 52/188) essen Ersatzpflicht vergleiche Wolff, aaO, 5; Koziol, aaO, römisch eins 204; SZ 25/132 ua). Schließlich muß es sich um einen vermögenswerten Vorteil handeln, weil es sich hier ja um ein Problem des Vermögensschadens vergleiche Wolff, aaO, 5) handelt.
Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die wegen der vom Erstbeklagten verschuldeten Unfallverletzungen notwendig gewordene Beinamputation und der dadurch ausgelöste Schade des Klägers diesem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch in Geld ausdrückbare Vorteile gebracht hat, die den Schaden vermindern und daher dem Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer zugutekommen müßten. Unter diesem Gesichtspunkt meinte das Berufungsgericht, der Kläger müßte sich im Hinblick darauf, daß ihm durch die Anschaffung des PKWs auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall erwachsen sei und er den PKW nunmehr auch zu anderen Zwecken als zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte und allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen verwende, in dem sich daraus ergebenden Verhältnis den aliquoten Anteil an den Anschaffungskosten des PKWs wegen Verbesserung seiner Verhältnisse infolge der Anschaffung des PKWs anrechnen lassen. Das Berufungsgericht übersieht dabei aber, daß es hier um einen Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG), nämlich um den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse, die grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen und vom Schädiger jedenfalls zu ersetzen sind (vgl. Koziol, aaO, I 127), geht, die Möglichkeit aber, den PKW zu anderen Zwecken als zu den wegen der Verletzungen unbedingt notwendigen Fahrten zu verwenden, keinen aus einer Vermehrung der Bedürfnisse abgeleiteten Ersatzanspruch, diesem kongruenten vermögenswerten Vorteil darstellt. Bei der über die unbedingt notwendige Benützung eines PKW hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeuges handelt es sich um keinen Vorteil, der eine Förderung des verletzten Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit bedeutet (vgl. Cantzler, Die Vorteilsausgleichung beim Schadenersatzanspruch, AcP 156, 59). Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger vor dem Unfall zum Zwecke des Erreichens seines Arbeitsplatzes sowie zum Einkaufen (der lebensnotwendigen Güter) und ähnliche Erledigungen kein Kraftfahrzeug benötigte, er nun aber dafür nach seiner - im Berufungsverfahren noch als beweisbedürftig erkannten - Behauptung einen PKW braucht. Für den Fall der Richtigkeit dieses Vorbringens hätte er Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines entsprechenden PKWs und auch der Betriebskosten dieses Fahrzeuges für die erforderlichen Zwecke. Daß der Kläger früher ein Motorrad besaß und auch - aus welchen Anlässen auch immer - verwendete, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil vom Kläger nicht behauptet wurde, das Motorrad sei früher für jene Verrichtungen verwendet worden, für die er nun (angeblich) einen PKW benötigt. Hat der Kläger aber vor dem Unfall das Motorrad nicht für jene Zwecke benützt, für die jetzt der PKW herangezogen werden soll, so steht dem für den Kläger sich nun aus der Möglichkeit, jene Wege, die er früher zu Fuß erledigt hat, nun mit einem PKW zurückzulegen, ergebenden Vorteil, kein Schaden aus dem Unfall gegenüber, der mit dem Vorteil aus der weiteren PKW-Benützung auszugleichen wäre.Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die wegen der vom Erstbeklagten verschuldeten Unfallverletzungen notwendig gewordene Beinamputation und der dadurch ausgelöste Schade des Klägers diesem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch in Geld ausdrückbare Vorteile gebracht hat, die den Schaden vermindern und daher dem Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer zugutekommen müßten. Unter diesem Gesichtspunkt meinte das Berufungsgericht, der Kläger müßte sich im Hinblick darauf, daß ihm durch die Anschaffung des PKWs auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall erwachsen sei und er den PKW nunmehr auch zu anderen Zwecken als zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte und allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen verwende, in dem sich daraus ergebenden Verhältnis den aliquoten Anteil an den Anschaffungskosten des PKWs wegen Verbesserung seiner Verhältnisse infolge der Anschaffung des PKWs anrechnen lassen. Das Berufungsgericht übersieht dabei aber, daß es hier um einen Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG), nämlich um den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse, die grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen und vom Schädiger jedenfalls zu ersetzen sind vergleiche Koziol, aaO, römisch eins 127), geht, die Möglichkeit aber, den PKW zu anderen Zwecken als zu den wegen der Verletzungen unbedingt notwendigen Fahrten zu verwenden, keinen aus einer Vermehrung der Bedürfnisse abgeleiteten Ersatzanspruch, diesem kongruenten vermögenswerten Vorteil darstellt. Bei der über die unbedingt notwendige Benützung eines PKW hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeuges handelt es sich um keinen Vorteil, der eine Förderung des verletzten Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit bedeutet vergleiche Cantzler, Die Vorteilsausgleichung beim Schadenersatzanspruch, AcP 156, 59). Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger vor dem Unfall zum Zwecke des Erreichens seines Arbeitsplatzes sowie zum Einkaufen (der lebensnotwendigen Güter) und ähnliche Erledigungen kein Kraftfahrzeug benötigte, er nun aber dafür nach seiner - im Berufungsverfahren noch als beweisbedürftig erkannten - Behauptung einen PKW braucht. Für den Fall der Richtigkeit dieses Vorbringens hätte er Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines entsprechenden PKWs und auch der Betriebskosten dieses Fahrzeuges für die erforderlichen Zwecke. Daß der Kläger früher ein Motorrad besaß und auch - aus welchen Anlässen auch immer - verwendete, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil vom Kläger nicht behauptet wurde, das Motorrad sei früher für jene Verrichtungen verwendet worden, für die er nun (angeblich) einen PKW benötigt. Hat der Kläger aber vor dem Unfall das Motorrad nicht für jene Zwecke benützt, für die jetzt der PKW herangezogen werden soll, so steht dem für den Kläger sich nun aus der Möglichkeit, jene Wege, die er früher zu Fuß erledigt hat, nun mit einem PKW zurückzulegen, ergebenden Vorteil, kein Schaden aus dem Unfall gegenüber, der mit dem Vorteil aus der weiteren PKW-Benützung auszugleichen wäre.
Da auch nicht gesagt werden kann - und auch gar nicht behauptet wurde -, der Kläger würde sich dadurch, daß er nunmehr bei den Erledigungen, für die er den PKW (angeblich) braucht, dadurch, daß er dies nicht mehr zu Fuß macht, einen nennenswerten in Geld faßbaren Aufwand ersparen, ist in der erwähnten Nutzungsmöglichkeit des PKW mangels Kongruenz von Vor- und Nachteil kein selbständiger Vorteil zu erblicken, der zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden müßte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus der Entscheidung EvBl. 1965/181 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein anders gearteter Sachverhalt zugrundelag. Zum Unterschied von dem vorliegenden Fall trat dort die Benützung des Kraftwagens an die Stelle des vom dortigen Kläger seinerzeit verwendeten Motorrades; außerdem war davon auszugehen, daß der dortige Kläger die Umstellung von der Haltung eines einspurigen Kraftfahrzeuges auf die eines Kraftwagens - schon wegen seiner familiären Verhältnisse - auch dann vorgenommen hätte, wenn er den Verkehrsunfall nicht erlitten hätte.
Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Ergänzung des Verfahrens dahin, in welchem Ausmaß der PKW vom Kläger zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte, allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen einerseits und zu anderen Zwecken anderseits verwendet werde, bedarf es daher nicht.
Mit Recht rügt hingegen der Kläger die Ansicht der Vorinstanzen, er müsse sich den Erlös des Verkaufes des Motorrades von 6.000 S auf die (erstattungsfähigen) Kosten der Anschaffung des PKWs anrechnen lassen. Zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, daß er vor dem Unfall ein Fahrzeug zur Berufsausübung nicht benötigt hat. Ausgehend von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er könne seinen Arbeitsplatz wegen der Beinamputation mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen, stellt sich der dem Kläger von den Beklagten gewährte Ersatz der Anschaffungskosten des PKWs die Schaffung einer annähernd gleichen Ersatzlage insofern dar, als der Kläger nunmehr wieder regelmäßig seinen (neuen) Arbeitsplatz erreichen kann. Mit dem auf diese Weise gutgemachten Schaden aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse steht das vom Kläger nach dem Unfall (zum Zwecke der Finanzierung der Anschaffungskosten des PKWs) verkaufte Motorrad in keinem - für die Vorteilsausgleichung erforderlichen - engeren Zusammenhang. Der Verkaufserlös tritt in Ansehung der Vermögenslage des Klägers lediglich an die Stelle des Motorrades, sodaß der Verkaufserlös mangels eines solchen Zusammenhanges keinen kongruenten Vermögensvorteil darstellt, der dem Schädiger wegen seiner Ersatzleistung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse des Klägers zugutekommen müßte.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger schließlich noch den Standpunkt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Höhe des ihm von seinem Dienstgeber für die Benützung seines Kraftfahrzeuges gewährten Aufwandersatzes ("Fahrtzulage") und den Vorteil, den er wegen der Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges auf dem Umweg über die Steuerabsetzbeträge erhielte, als relevant und klärungsbedürftig erachtet.
Was die Anrechenbarkeit der "Fahrtzulage" anlangt, so geht es ebenfalls um die Frage des Vorteilsausgleichs gegenüber dem Ersatz von Kosten aus einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers, nämlich gegenüber dem Ersatz der Kosten der notwendigen Fahrten zum Arbeitsort und aus Anlaß von Arztbesuchen sowie zum Einkaufen. Kosten für die Vermehrung der Bedürfnisse sind nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem Verletzten aber auch dann zu ersetzen, wenn ihm die infolge der Vermehrung erforderlichen Kosten von Dritten bezahlt werden, diese Kosten vom Geschädigten selbst somit letztlich nicht zu tragen sind. Da der Kläger aber dessen ungeachtet die ihm von seinem Dienstgeber gewährte "Fahrtzulage" auf die notwendigen Fahrtkosten in Anrechnung bringt und deswegen nur den ungedeckten Rest der in Höhe des Kilometergeldes pauschaliert geltend gemachten Fahrtkosten ersetzt begehrt, bedarf es der vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Feststellung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger gewährten Fahrtkostenzuschusses nicht, zumal diese Leistungen seines Dienstgebers, insoweit sie die vom Kläger behaupteten und von ihm freiwillig in Rechnung gestellten Beträge übersteigen, ohnehin nicht anzurechnen wären.
In Ansehung der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit der Verwendung eines PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes (und allenfalls auch für gewisse andere Zwecke) ist davon auszugehen, daß Steuervorteile grundsätzlich nicht anders als sonstige Vorteile zu behandeln sind (vgl. Heinrichs in Münchener Kommentar zum BGB2 II, RdNr 98a zu Vor § 249; Staudinger-Medicus, RdNr 173 zu § 249 BGB). Unfallsbedingte Steuerersparnisse sind daher grundsätzlich dem Schädiger gutzubringen (vgl. Fikentscher, Schuldrecht7, 348; Geigel,In Ansehung der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit der Verwendung eines PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes (und allenfalls auch für gewisse andere Zwecke) ist davon auszugehen, daß Steuervorteile grundsätzlich nicht anders als sonstige Vorteile zu behandeln sind vergleiche Heinrichs in Münchener Kommentar zum BGB2 römisch zwei, RdNr 98a zu Vor Paragraph 249,; Staudinger-Medicus, RdNr 173 zu Paragraph 249, BGB). Unfallsbedingte Steuerersparnisse sind daher grundsätzlich dem Schädiger gutzubringen vergleiche Fikentscher, Schuldrecht7, 348; Geigel,
Der Haftpflichtprozeß19 RdNr 176). Soweit der Geschädigte durch den Steuervorteil begünstigt werden soll, sind Steuervorteile allerdings nicht anzurechnen (vgl. Heinrichs, aaO, RdNr 98a zu Vor § 249). Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei Ermittlung des ihm im Zusammenhang mit der (seiner Ansicht nach) unfallsbedingten Notwendigkeit der Benützung eines PKW erwachsendenDer Haftpflichtprozeß19 RdNr 176). Soweit der Geschädigte durch den Steuervorteil begünstigt werden soll, sind Steuervorteile allerdings nicht anzurechnen vergleiche Heinrichs, aaO, RdNr 98a zu Vor Paragraph 249,). Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei Ermittlung des ihm im Zusammenhang mit der (seiner Ansicht nach) unfallsbedingten Notwendigkeit der Benützung eines PKW erwachsenden
Schadens - offenbar der Einfachheit halber - vom amtlichen Kilometergeld ausgegangen. In diesem sind aber bereits die jedermann zugutekommenden, mit der Benützung des Kraftfahrzeuges allgemein verbundenen Steuervorteile berücksichtigt. Die mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges verbundene Steuerbegünstigung kann daher nicht noch einmal in Abrechnung gebracht werden.
Es erhebt sich aber die Frage, ob die bei der Ermittlung des amtlichen Kilometergeldes bereits berücksichtigte Kraftfahrzeugsteuer in Anrechnung zu bringen ist, weil der Kläger diese Steuer ja im Hinblick auf die verbliebenen Unfallsfolgen - wie von den Vorinstanzen festgestellt - nicht zu entrichten hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Der auf die dem Kläger aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse zu ersetzenden Fahrtkosten entfallende und nach § 273 ZPO zu ermittelnde Anteil fällt nämlich hier gar nicht ins Gewicht, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Kläger gar nicht den Ersatz der vollen Fahrtkosten begehrt, sondern freiwillig den ihm gewährten Kostenzuschuß - auf den er im Hinblick darauf, daß die Verwendung des Fahrzeuges bei seinen Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück nicht als für Zwecke des Dienstgebers erfolgt angesehen werden kann, auch gar keinen Anspruch hat (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO I 267) - in Abzug bringt. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob eine Anrechnung des dem Kläger hier zustehenden Steuervorteils nicht überhaupt zu unterbleiben hat, weil dieser Vorteil allein den Kläger begünstigen, die Steuervergünstigung aber nicht den Schädiger entlasten soll. Das Verfahren ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses im Zusammenhang mit dem Fahrtkostenersatzanspruch des Klägers nicht ergänzungsbedürftig. Wegen der vom Berufungsgericht in Ansehung der Frage der unfallsbedingten Unmöglichkeit des Klägers, seine Arbeitsstätte regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, notwendig erachteten Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hat es aber bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu verbleiben.Es erhebt sich aber die Frage, ob die bei der Ermittlung des amtlichen Kilometergeldes bereits berücksichtigte Kraftfahrzeugsteuer in Anrechnung zu bringen ist, weil der Kläger diese Steuer ja im Hinblick auf die verbliebenen Unfallsfolgen - wie von den Vorinstanzen festgestellt - nicht zu entrichten hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Der auf die dem Kläger aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse zu ersetzenden Fahrtkosten entfallende und nach Paragraph 273, ZPO zu ermittelnde Anteil fällt nämlich hier gar nicht ins Gewicht, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Kläger gar nicht den Ersatz der vollen Fahrtkosten begehrt, sondern freiwillig den ihm gewährten Kostenzuschuß - auf den er im Hinblick darauf, daß die Verwendung des Fahrzeuges bei seinen Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück nicht als für Zwecke des Dienstgebers erfolgt angesehen werden kann, auch gar keinen Anspruch hat vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO römisch eins 267) - in Abzug bringt. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob eine Anrechnung des dem Kläger hier zustehenden Steuervorteils nicht überhaupt zu unterbleiben hat, weil dieser Vorteil allein den Kläger begünstigen, die Steuervergünstigung aber nicht den Schädiger entlasten soll. Das Verfahren ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses im Zusammenhang mit dem Fahrtkostenersatzanspruch des Klägers nicht ergänzungsbedürftig. Wegen der vom Berufungsgericht in Ansehung der Frage der unfallsbedingten Unmöglichkeit des Klägers, seine Arbeitsstätte regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, notwendig erachteten Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hat es aber bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.