Rechtssatz RS0022826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022826
Entscheidungsdatum
17.04.2020
Rechtssatz
Ein Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung, die sich beim Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt. Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 19/86
Veröff: ZVR 1987/101 S 309
- 8 Ob 72/87
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87
Auch; nur: Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet. (T1)
Beisatz: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen: Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen. (T2)
Veröff: VersR 1988,71 = ZVR 1989/60 S 91
- 2 Ob 255/00i
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 255/00i
Vgl auch; Beis wie T2 nur: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen. (T3)
Beisatz: Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein - durch eine wegen der Unfallsfolgen notwendige Umschulung - allenfalls künftig erzielbares höheres Einkommen ist mit dem früheren Schaden wegen Verdienstentganges nicht zeitlich, hinsichtlich der Umschulungskosten auch nicht sachlich kongruent. (T4)
- 2 Ob 227/07g
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 174/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/143
- 2 Ob 148/15a
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Trauerschmerzensgeld bei Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T5)
Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T6); Veröff: SZ 2016/85
- 5 Ob 34/20s
Entscheidungstext OGH 17.04.2020 5 Ob 34/20s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022826
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00019_8600000_001