Rechtssatz RS0022806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022806
Geschäftszahl
5Ob536/76; 1Ob695/79; 4Ob17/21k
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
Veröff: SZ 49/47
- 1 Ob 695/79
Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 695/79
nur: Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. (T1)
- 4 Ob 17/21k
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 17/21k
Beisatz: Hier: Montage einer neuen Armatur bei der Küchenspüle aus Gefälligkeit durch einen Nicht-Fachmann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022806
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_006