Rechtssatz RS0022853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022853
Geschäftszahl
1R169/20; 6Ob583/77
Entscheidungsdatum
30.06.1977
Rechtssatz
Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges und der Verpflichtung eines Vertragsteiles, seinerseits zur Verhütung der Folgen vertragswidrigen Verhaltens des anderen mitzuwirken.
Entscheidungstexte
- 1 R 169/20
Entscheidungstext OGH 01.09.1920 1 R 169/20
Veröff: SZ 2/84
- 6 Ob 583/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 583/77
Beisatz: Mitverschulden der Servitutsberechtigten, wenn sie bedenkenlos im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Servitutseinräumenden gegen Dritte einen Prozeß führen, ihrerseits aber vorher nichts unternahmen, um sich über den Verkauf des ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern eingeräumten Servitutsweges in geeigneter Weise Gewißheit zu verschaffen. (T1) Veröff: JBl 1979,88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0022853
Dokumentnummer
JJR_19200901_OGH0002_00100R00169_2000000_001