Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde S* mit den Gp *, * und den Bp * und *, auf denen sich ein Appartementhaus befindet. Die Grundstücke der Kläger sind derzeit nicht direkt an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung, das von H* H* als damaligem Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft abgewickelt wurde, verlangte die Gemeinde S* die Vorlage einer beglaubigten Erklärung des Beklagten, über dessen Grundstücke ein Fahrrecht eingeräumt worden war. In einer schriftlichen Erklärung vom 21. 8. 1963, die der Gemeinde damals vorgelegt wurde, bestätigte der Beklagte, daß der Miteigentumsgemeinschaft das Geh- und Fahrrecht über die Gp * (entlang der Ostgrenze dieser Parzelle bis zum Beginn der Gp *) eingeräumt worden sei. Tatsächlich wurde jedoch in der Folge ein Zufahrtsweg zum Appartementhaus der Kläger so angelegt, daß er nicht entlang der Ostgrenze auf der Gp * verlief, sondern entlang der Westgrenze der östlich an diese Grundparzelle anschließenden Gp *, die damals ebenfalls im Eigentum des Beklagten stand. Mit Kaufvertrag vom 12. 1. 1968 erwarben die Gemeinde S* zu 2/3 und der Fremdenverkehrsverband S* zu 1/3 ua die Gp * vom Beklagten. Im Zuge von Baumaßnahmen auf der Gp * wurde von den neuen Eigentümern der erwähnte Servitutsweg der Kläger zerstört. Die Kläger wichen daraufhin auf die noch immer dem Beklagten gehörige Gp * aus, doch verwehrte ihnen hier der Beklagte das Fahren. Er verwies dabei die Kläger darauf, daß ihnen ja über die Gp * das Fahrrecht zustehe. Mit einer eidesstattlichen Erklärung vom 27. 10. 1971 versicherte der Beklagte den Klägern, daß ihnen seinerzeit das Fahrrecht über die Gp * eingeräumt worden sei, daß die Kläger dieses Fahrrecht auch seit Errichtung des Weges ununterbrochen ausgeübt hätten und daß die Gemeinde S* (der Fremdenverkehrsverband wird nicht besonders erwähnt) anläßlich des Abverkaufes der Gp * von dieser Servitut informiert worden sei.
Gestützt auf diese Erklärung des Beklagten, brachten die Kläger am 14. 10. 1971 zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* eine Klage auf Feststellung des Bestandes der Dienstbarkeit eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über die Gp * ein. Sie erwirkten auch eine einstweilige Verfügung vom 29. 10. 1971, mit der ihren Gegnern untersagt wurde, die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes auf der Gp * durch Bauarbeiten zu stören. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 2. 1972 erfuhren die Kläger durch das Prozeßvorbringen ihrer Gegner, durch die Zeugenaussage des K* H* und vor allem auch durch die Zeugenaussage des Beklagten, daß ihnen seinerzeit schriftlich, wie bereits oben ausgeführt, das Fahrrecht über die Gp * und nicht über die Gp * eingeräumt wurde. Sie stimmten daraufhin der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu und zogen schließlich die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Die Kläger wurden verpflichtet, ihren Gegnern die mit S 5.533,76 bestimmten Prozeßkosten und die durch die einstweilige Verfügung verursachten Schäden an höheren Baukosten im Betrag von S 35.021,84 zu ersetzen. Die Kläger haben diese Beträge ihrem damaligen Prozeßgegnern bezahlt, ebenso ihrem eigenen Rechtsanwalt die aufgelaufenen Vertretungskosten in der Höhe von S 42.378,--.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger nun die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 83.176,19 samt Anhang, nämlich der ihnen in dem erwähnten Vorprozeß aufgelaufenen Kosten, wobei sie die ihnen in diesem Vorprozeß auferlegten Prozeßkosten unrichtig nicht mit S 5.533,76, sondern mit S 5.776,35 bezifferten. Sie stützten dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß ihnen der Beklagte zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sei, weil er ihnen seinerzeit die Zufahrt über die Gp * verwehrt und sie darauf verwiesen habe, daß ihnen auf der Gp * ein Fahrrecht zustehe, dies auch mit eidesstattlicher Erklärung bestätigt und die Kläger damit veranlaßt habe, den Prozeß gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* zu führen. Von der seinerzeitigen Einräumung einer Servitut auf der Gp * hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt, weil diese von H* H* getroffene Abmachung ihnen nicht bekanntgegeben worden sei. Auch eine Einsicht in den Bauakt habe diesbezüglich keine Klärung gebracht, weil die fraglichen Urkunden dem Bauakt entnommen gewesen seien. Auf Grund des tatsächlichen Verlaufes des Weges hätten daher die Kläger mit Grund annehmen müssen, daß ihnen eben auf der Gp * das Fahrrecht zustehe. Als sie dann von der wahren Sachlage Kenntnis erlangt hätten, hätten die Kläger sofort den Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen und nach grundbücherlicher Eintragung ihres Zufahrts- und Zugangsrechtes auf der Gp * des Beklagten auch die Klage zurückgezogen. Der Beklagte habe somit die Kläger mündlich und schriftlich in Irrtum geführt und müsse daher den dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß er die unrichtige Auskunft nur deswegen gegeben habe, weil er sich selbst im gleichen Irrtum wie die Kläger befunden habe. Wegen dieses Irrtums habe er den Klägern dann auch das Fahren über seine Gp * zunächst untersagt. Die Kläger hätten dies aber nicht zum Anlaß nehmen dürfen, einen aussichtslosen Prozeß gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* anzustrengen, sondern sie hätten sich über die wahre Sachlage entsprechend informieren und allenfalls gegen den Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstückes vorgehen sollen. Insbesonders hätten die Kläger die Gelegenheit gehabt, sich durch Einsichtnahme in den Bauakt entsprechend zu informieren. Keinesfalls habe der Beklagte den Klägern die verlangten Prozeßkosten von S 5.776,35 und von S 42.378,-- zu ersetzen. Die Kläger dürften ihre Schadenersatzforderung auch nicht in einem Gesamtbetrag geltend machen, weil kein Gesamtschuldverhältnis, sondern ein Teilschuldverhältnis vorliege. Es könne daher nur jeder der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil vom Beklagten verlangen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern den Betrag von S 41.465,80 samt Anhang zu bezahlen; das Mehrbegehren der Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 41.710,39 wies es ab.
Das Erstgericht stellte – über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus – im wesentlichen folgendes fest:
Die Kläger hatten vom Inhalt der beglaubigt unterfertigten Erklärung des Beklagten vom 21. 8. 1963 ursprünglich keine Kenntnis, sondern erfuhren davon erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 2. 1972. Auch dem Hausverwalter der Kläger J* K* war davon nichts bekannt, weil der frühere Hausverwalter H* H* ihm diesbezüglich keine Unterlagen ausfolgte. Als J* K*, der Hausbesorger G* und der Klagevertreter wegen der Wegeangelegenheit bei der Gemeinde S* vorsprachen, wurde ihnen auch dort nicht gesagt, daß den Klägern wohl auf der Gp *, nicht aber auf der Gp * ein Fahrrecht zustehe. In den Bauakt nahm der Klagevertreter erst nach dem 3. 11. 1971 Einsicht. Von diesem Tag an waren die Erklärung des Beklagten vom 21. 8. 1963, die Bauverhandlungsschrift vom 13. 4. 1963 und der Baubescheid vom 5. 8. 1963 (wo auf die Wegfrage Bezug genommen gewesen wäre) aus dem Bauakt entfernt, weil die Gemeinde S* diese Urkunden ihrem damaligen Rechtsanwalt als Unterlage für die Führung des Prozesses zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck zur Verfügung gestellt hatte. Im Bauakt war jedoch die Entnahme dieser Aktenstücke vermerkt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte gemäß den §§ 1295 ff ABGB für den von ihm verursachten und verschuldeten Schaden der Kläger einzustehen habe, doch treffe die Kläger ein Eigenverschulden in gleicher Höhe. Der den Klägern durch die im Vorprozeß aufgelaufenen Kosten entstandene Schaden betrage S 82.931,60 (richtig wäre der Betrag von S 82.933,60). Die Hälfte davon, also den Betrag von S 41.465,80, habe der Beklagte den Klägern zu ersetzen; ihr Mehrbegehren sei abzuweisen. Miteigentümer eines Hauses seien berechtigt, ihre Ansprüche zur ungeteilten Hand geltend zu machen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte gemäß den Paragraphen 1295, ff ABGB für den von ihm verursachten und verschuldeten Schaden der Kläger einzustehen habe, doch treffe die Kläger ein Eigenverschulden in gleicher Höhe. Der den Klägern durch die im Vorprozeß aufgelaufenen Kosten entstandene Schaden betrage S 82.931,60 (richtig wäre der Betrag von S 82.933,60). Die Hälfte davon, also den Betrag von S 41.465,80, habe der Beklagte den Klägern zu ersetzen; ihr Mehrbegehren sei abzuweisen. Miteigentümer eines Hauses seien berechtigt, ihre Ansprüche zur ungeteilten Hand geltend zu machen.
Dieses Urteil wurde von den Klägern im klagsabweisenden Teil, vom Beklagten im klagsstattgebenden Teil mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß sich aus § 1300 ABGB ergebe, daß außerhalb eines Vertragsverhältnisses für eine unrichtige Auskunft nur bei Vorsatz gehaftet werde. Wer sich auf eine fremde Auskunft außerhalb eines Vertragsverhältnisses verlasse, handle regelmäßig auf eigene Gefahr. Daß der Beklagte die in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27. 10. 1971 enthaltene objektiv unrichtige Auskunft und seine im Zusammenhang mit dem Servitutsstreit gegebenen mündlichen Auskünfte wissentlich, also in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, erteilt habe, sei von den klagenden Parteien nicht einmal konkret behauptet, jedenfalls aber nicht erwiesen worden. Der Beklagte habe einfach selbst nicht mehr gewußt, was er seinerzeit vereinbart habe. Soweit daher die Klage nur darauf gestützt werde, daß der Beklagte eine unrichtige eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, woraus den Klägern ein Schaden entstanden sei, sei sie zum Scheitern verurteilt.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß sich aus Paragraph 1300, ABGB ergebe, daß außerhalb eines Vertragsverhältnisses für eine unrichtige Auskunft nur bei Vorsatz gehaftet werde. Wer sich auf eine fremde Auskunft außerhalb eines Vertragsverhältnisses verlasse, handle regelmäßig auf eigene Gefahr. Daß der Beklagte die in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27. 10. 1971 enthaltene objektiv unrichtige Auskunft und seine im Zusammenhang mit dem Servitutsstreit gegebenen mündlichen Auskünfte wissentlich, also in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, erteilt habe, sei von den klagenden Parteien nicht einmal konkret behauptet, jedenfalls aber nicht erwiesen worden. Der Beklagte habe einfach selbst nicht mehr gewußt, was er seinerzeit vereinbart habe. Soweit daher die Klage nur darauf gestützt werde, daß der Beklagte eine unrichtige eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, woraus den Klägern ein Schaden entstanden sei, sei sie zum Scheitern verurteilt.
Die Kläger machten aber zumindest andeutungsweise doch auch eine Vertragshaftung geltend, indem sie einerseits darauf hingewiesen hätten, daß der Beklagte als seinerzeitiger Verkäufer von Bauparzellen eine Auskunft über die Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Baugrund gegeben habe und behaupteten andererseits eine Art stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages, wenn sie auf die näheren Umstände des Zustandekommens der Auskunft (Verweisung auf die Gemeinde, Übernahme der Verpflichtung, den Klägern auch im Prozeßfall als Zeuge zur Verfügung zu stehen, eidesstattliche Bekräftigung der Auskunft) hinwiesen. Es sei als eine Nebenpflicht des Verkäufers anzusehen, erforderlichenfalls auch gewisse Auskünfte über den Kaufgegenstand zu erteilen. Die Kläger beriefen sich daher mit Recht auf eine vertragliche Nachwirkung aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag und es könne auch davon ausgegangen werden, daß die Erfüllung des Verlangens der Kläger, ihnen einen gewissen Umstand durch eidesstattliche Erklärung zu bestätigen, den konkludenten Abschluß eines Auskunftsvertrages darstelle. Der Beklagte hafte daher nicht nur für eine wissentlich falsche Auskunft, sondern auch für Fahrlässigkeit.
Eine solche liege auf Seiten des Beklagten zweifellos vor. Schon das Vergessen einer wichtigen Servitutsvereinbarung stelle eine Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit dar. Vor allem aber sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er sich vor Abgabe seiner Erklärungen nicht entsprechend darüber informiert habe, was seinerzeit im Bauverfahren wirklich vereinbart worden sei.
Eine nahezu gleichwertige Fahrlässigkeit sei aber auch den Klägern selbst anzulasten. Daß H* H* ein schlechter Verwalter ihrer oder ihrer Rechtsvorgänger Angelegenheiten gewesen sei, könne die Kläger nicht entlasten. Sie hätten sich nach Erwerb ihrer Miteigentumsanteile nicht einfach damit begnügen dürfen, daß der tatsächliche Verlauf des Weges schon vertragsgemäß sein werde. Die von ihnen an den Tag gelegte Gleichgültigkeit in ihren eigenen Angelegenheiten wiege hier ungefähr gleich schwer wie das Vergessen des Beklagten. Als aber die Schwierigkeiten mit der Servitutsfrage begonnen hätten, hätten es die Kläger ebensogut wie der Beklagte in der Hand gehabt, sich durch entsprechende Informationen aus dem Bauakt Gewißheit über ihr Fahrrecht zu verschaffen. Daß die Gemeinde als Baubehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung darauf bestehe, daß eine Zufahrt gegeben sei, sei nichts Ungewöhnliches; es sei also naheliegend, daß man sich durch Einsicht in das Bauverhandlungsprotokoll die nötige Auskunft verschaffen könne. Dem Klagevertreter sei vorzuwerfen, daß er nicht alles getan habe, um sich vor Beginn des Rechtsstreites zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck durch objektive Beweismittel abzusichern, sei es nun, daß er in den Bauakt überhaupt nicht oder nur flüchtig und ungenau Einsicht genommen habe, sei es, daß er die noch im Akt befindliche Vereinbarung oder das Fehlen wesentlicher Teile aus dem Bauakt übersehen habe.
Wer einen Miteigentumsanteil erst nach Abschluß des Bauverfahrens erwerbe, müsse sich durch entsprechende Erkundigungen Klarheit über die ihn vielleicht auf Grund der von seinen Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarungen treffenden Pflichten oder zustehende Rechte verschaffen. Es sei sicher naheliegend gewesen, daß sich die Kläger auch an den Beklagten gewendet hätten, aber sie hätten sich nicht auf ihn allein verlassen dürfen. Daß tatsächlich angelegte Wege mit einer Servitutsvereinbarung nicht übereinstimmten, sei nicht so ungewöhnlich, daß die Kläger nicht stutzig hätten werden müssen, als ihnen immerhin eine Gemeinde trotz tatsächlichen Vorhandenseins eines Weges plötzlich das weitere Fahren streitig gemacht habe. Sicher seien die Kläger damals im guten Glauben gewesen, aber diesen ihren guten Glauben hätten sie eben teilweise durch eigene Nachlässigkeit mitverschuldet.
Mit Recht habe unter diesen Umständen das Erstgericht gemäß § 1304 ABGB das Verschulden im Verhältnis von 1 : 1 geteilt.Mit Recht habe unter diesen Umständen das Erstgericht gemäß Paragraph 1304, ABGB das Verschulden im Verhältnis von 1 : 1 geteilt.
Daß die Kläger ihren Schadenersatzanspruch zur ungeteilten Hand geltend gemacht hätten und nicht nach Kopfteilen, wie dies an sich unter Miteigentümern in Schadenersatzfällen zutreffend wäre, sei hier deshalb begründet, weil die Kläger auf Grund einheitlicher Auftragserteilung an ihren Rechtsfreund solidarisch für dessen Honorar hafteten und auch bei der Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten und Kosten an die beklagten Parteien zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck nicht von einer Zahlung der Verbindlichkeit in Kopfteilen die Rede sei, sodaß praktisch jeder einzelne Miteigentümer für den vollen Schaden aus dem mißglückten Prozeß hafte. Daß zwischen den Klägern mittlerweile schon eine Aufteilung dieser Kosten auf die einzelnen Miteigentümer stattgefunden habe, sei von der beklagten Partei nicht behauptet worden. Im übrigen beschwere sich die beklagte Partei in der Berufung nicht mehr über den Zuspruch des halben Klagsbetrages an die Kläger gemeinsam.
Damit kam das Berufungsgericht zur Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Kläger und des Beklagten.
Die Kläger bekämpfen es im Umfang der Abweisung ihres Mehrbegehrens aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes (erkennbar) im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagsbegehrens abzuändern.
Sowohl die Kläger als auch der Beklagte beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.