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Rechtssatz RS0022873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022873

Geschäftszahl

1Ob37/82; 1Ob253/02s

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Rechtssatz

Als Nachbarn im Sinne der Bauordnungen der Bundesländer sind nur die Eigentümer, allenfalls Bauberechtigten der im Einwirkungsbereich des Baues liegenden Grundstücke anzusehen. Nur sie sind vom Schutzzweck der Bauordnungen umfasst. Werden bloß obligatorisch Berechtigte durch Verletzung von Bauvorschriften geschädigt, handelt es sich insoweit nur um einen mittelbaren, nicht ersetzungsfähigen Schaden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    Vgl; Beisatz: Der Schutz muss sich auf die Bewohner und sonstige Benützer des Bauwerks sowie auf jene Personen erstrecken, die im Zusammenhang mit der Bauausführung besonderen Gefahren ausgesetzt sind. (T1) Beisatz: Der Schutzzweck derartiger Vorschriften erstreckt sich jedenfalls auf die Verhinderung von Körperschäden und Sachschäden, die in den Einwirkungsbereich des Bauwerks gelangende Personen auf Grund einer fehlerhaften Bauausführung beziehungsweise von unzureichenden Sicherungsmaßnahmen erleiden können. (T2); Veröff: SZ 2002/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00037_8200000_003