Rechtssatz RS0022882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022882
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Soweit die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beklagten für das den Klägern vorsätzlich durch strafgerichtlich verbotenes Verhalten entzogene Wild reicht, haftet er zunächst schon nach § 1323 ABGB für die Kosten der Auffüllung des Wildbestandes im Revier durch Stücke nach Art der gewilderten, darüber hinaus aber gemäß § 1331 ABGB bis zum Wert der besonderen Vorliebe.Soweit die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beklagten für das den Klägern vorsätzlich durch strafgerichtlich verbotenes Verhalten entzogene Wild reicht, haftet er zunächst schon nach Paragraph 1323, ABGB für die Kosten der Auffüllung des Wildbestandes im Revier durch Stücke nach Art der gewilderten, darüber hinaus aber gemäß Paragraph 1331, ABGB bis zum Wert der besonderen Vorliebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022882
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_004