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Rechtssatz RS0022956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022956

Geschäftszahl

8Ob64/76

Entscheidungsdatum

16.06.1976

Rechtssatz

Da die Verkehrsvorschriften über die Fahrtrichtung in Einbahnen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Gegenverkehrs dienen, muß ein Schaden, der in einer durch den verbotswidrigen Gegenverkehr geschaffenen spezifischen Gefahrenlage entstanden ist, dem Schutzbereich der Verbotsnorm auch dann unterstellt werden, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 64/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 8 Ob 64/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022956

Dokumentnummer

JJR_19760616_OGH0002_0080OB00064_7600000_001